Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das luxemburgische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze für die Luftfahrt und die Seefahrt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Goldlieferungen an Zentralbanken (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze in Zolllagern, Freizonen oder Verbrauchsteuerlagern (vgl. Art. 60 bis Mehrwertsteuergesetz),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- ärztliche Leistungen,
- Leistungen der Sozialfürsorge,
- bestimmte Glücksspielumsätze,
- verschiedene Immobilienlieferungen, ausgenommen Baugrundstücke, Immobilien zum Abriss,
- Vermietung von Immobilien,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- verschiedene kulturelle oder sportliche Leistungen.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Luxemburg nur für die Vermietung von Immobilien oder für deren Verkauf. Es ist jeweils ein Antrag bei der FinBeh zu stellen (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Immobilie zu mehr als 50 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze nutzen.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Luxemburg hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 74 EUR beträgt.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Luxemburg hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- bestimmte Chemikalien und Mineralöle.