Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem niederländischen Umsatzsteuerrecht findet die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. auf folgende Umsätze Anwendung:

  • In den Niederlanden steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in den Niederlanden ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz).
 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Niederlande haben weiterhin für folgende zwischen im Land ansässigen Unternehmern ausgeführte Transaktionen eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeführt (vgl. Art. 24b, 24ba, 24bb Durchführungserlass):

  • Bauleistungen (inklusive Schiffsbau, Reparaturen und Instandhaltung, Umbau und Abbruch sowie Reinigungsleistungen),
  • Lieferung von Immobilien, sofern auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde,
  • Lieferung von Immobilien im Rahmen einer Zwangsversteigerung,
  • Lieferung von Schrott und Abfällen sowie die Erbringung bestimmter Leistungen in diesem Zusammenhang,
  • Umsätze mit CO2-Zertifikaten,
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Spielekonsolen, Laptop- und Tablet-Computern, wenn der Betrag pro Kunde und Warengruppe mindestens 10.000 EUR beträgt,
  • Lieferungen von Anlagegold, soweit steuerpflichtig, und bestimmten Goldprodukten ab einem Goldgehalt von 325/1.000,
  • bestimmte Lieferungen von Gas und Strom an Wiederverkäufer,
  • Telekommunikationsdienstleistungen, wenn diese an Wiederverkäufer erbracht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?