Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem niederländischen Umsatzsteuerrecht findet die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. auf folgende Umsätze Anwendung:
- In den Niederlanden steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in den Niederlanden ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Niederlande haben weiterhin für folgende zwischen im Land ansässigen Unternehmern ausgeführte Transaktionen eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeführt (vgl. Art. 24b, 24ba, 24bb Durchführungserlass):
- Bauleistungen (inklusive Schiffsbau, Reparaturen und Instandhaltung, Umbau und Abbruch sowie Reinigungsleistungen),
- Lieferung von Immobilien, sofern auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde,
- Lieferung von Immobilien im Rahmen einer Zwangsversteigerung,
- Lieferung von Schrott und Abfällen sowie die Erbringung bestimmter Leistungen in diesem Zusammenhang,
- Umsätze mit CO2-Zertifikaten,
- Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Spielekonsolen, Laptop- und Tablet-Computern, wenn der Betrag pro Kunde und Warengruppe mindestens 10.000 EUR beträgt,
- Lieferungen von Anlagegold, soweit steuerpflichtig, und bestimmten Goldprodukten ab einem Goldgehalt von 325/1.000,
- bestimmte Lieferungen von Gas und Strom an Wiederverkäufer,
- Telekommunikationsdienstleistungen, wenn diese an Wiederverkäufer erbracht werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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