Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem italienischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für folgende Umsätze anzuwenden (vgl. Art. 17 Erlass 633/1972):
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die eine nicht ansässige Person an eine in Italien ansässige steuerpflichtige Person ausführt.
Rz. 41
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Italien hat eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt (vgl. Art. 17 Erlass 633/1972), die u. a. folgende Umsatzarten erfasst:
- Lieferung von Gas oder Elektrizität an Wiederverkäufer,
- Lieferungen von Anlagegold, falls der Verkäufer zur Steuerpflicht optiert hat,
- Leistungen eines Subunternehmers im Baugewerbe,
- Lieferung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, falls der Lieferer zur Steuerpflicht optiert hat,
- Lieferung von Mobiltelefonen und Mikroprozessoren,
- Lieferung von Personalcomputern, Laptops, Tablet-PCs und Spiele-Konsolen,
- Lieferungen von verschiedenen Abfällen, insbesondere aus eisenhaltigen Metallen, Papier, Knochen, Haut, Glas, Gummi und Plastik, unter weiteren Bedingungen,
- Leistungen eines Konsortiums an die öffentliche Hand (noch nicht von der EU genehmigt),
- bestimmte Leistungen von Subunternehmern, wenn sie Anlagen des Auftraggebers nutzen (noch nicht von der EU genehmigt),
- Emissionszertifikate und andere Umweltzertifikate,
- die Erbringung von Reinigungsleistungen, Abrissleistungen im Baugewerbe, Einbau von Gegenständen und sonstige Leistungen i. Z. m. der Fertigstellung von Gebäuden.
Entsprechende Umsätze werden, wie in Deutschland nach § 13b UStG, netto abgerechnet und bezahlt und der Leistungsempfänger meldet die Umsatzsteuer selbst an.
Rz. 41a
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Italien hatte bereits zum 01.01.2015 ein besonderes "Split Payment"-System (gespaltene Umsatzsteuerzahlungen) eingeführt ("scissione dei pagamenti"). Dieses System galt zunächst nur für Lieferungen oder Dienstleistungen an bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand. Es wurde durch die Europäische Kommission grundsätzlich als Sondermaßnahme genehmigt.
Bei Anwendung des Systems wurde dem leistenden Unternehmer nur der Nettobetrag bezahlt. Die Umsatzsteuer wurde auf ein spezielles Umsatzsteuer-Bankkonto überwiesen, auf das der Fiskus direkt zugreifen kann.
Zum 01.01.2017 wurde der Anwendungsbereich u. a. auf von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften als Leistungsempfänger erweitert, und ebenfalls auf an der FTSE MIB börsennotierte Unternehmen. Es ist dabei möglich, über spezielle Internetseiten der Behörden zu überprüfen, ob ein bestimmter Kunde unter die "Split Payment"-Regelung fällt. Die Europäische Kommission hat das erweiterte Verfahren bis 30.06.2023 genehmigt (Beschluss 2020/1105).