Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, beim Eigenverbrauch jener Unternehmer, der ihn tätigt. Beim Tatbestand des i. g. Erwerbs ist Steuerschuldner der Abnehmer der Lieferung. Die Steuerschuldnerschaft bei der Einfuhr richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften, wonach grundsätzlich der Anmelder Schuldner der EUSt ist.

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