Unternehmer A erwirbt Gegenstände, die für eine Verwendung als Geschenke an Geschäftsfreunde vorgesehen sind. Der Wert der einzelnen Gegenstände überschreitet die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG genannte Grenze. Einen Teil der Gegenstände verschenkt A noch im Monat des Erwerbes, für die übrigen Gegenstände kann die spätere Verwendung zunächst als sicher gelten. In einem späteren Besteuerungszeitraum verwendet A einen der Gegenstände tatsächlich vorsteuerunschädlich im eigenen Unternehmen.
Lösung:
Für die bereits im Besteuerungszeitraum des erstmaligen Vorsteuerabzuges verschenkten Gegenstände tritt der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG ein, da A diese Gegenstände bereits vorsteuerschädlich verwendet hat. Für die noch nicht verschenken Gegenstände tritt ebenfalls der Vorsteuerausschluss ein, da diese für eine vorsteuerschädliche Verwendung vorgesehen sind. Da A einen der Gegenstände später tatsächlich nicht vorsteuerschädlich verwendet, tritt der Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG ein. A kann den Vorsteuerabzug, der auf den letztlich vorsteuerunschädlich verwandten Gegenstand entfällt, in dem Besteuerungszeitraum berichtigen (erhöhen), in dem er den Gegenstand vorsteuerunschädlich verwendet (vgl. Stadie in R/D, § 17 UStG Anm. 280, Korf in H/M, § 17 UStG, Rn. 265 – der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG "Aufwendungen i. S. d. § 15 Abs. 1a UStG getätigt werden" legt an sich nahe, diese Fallkonstellation nicht zu erfassen, jedoch entsprechende Anwendung aus Vereinfachungsgründen, da ansonsten eine Berichtigung im ursprünglichen Besteuerungszeitraums notwendig wäre; a. A. Korn in Bunjes, § 17 UStG Rn. 85).