Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von obigen Grundsätzen sieht das MwStG in bestimmten Fällen einen Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger vor, wenn dieser eine steuerpflichtige Person ist (reverse charge). Ein solcher Übergang der Steuerschuld dient der Steuersicherung und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verlagerung der Steuerschuld ist auch dann möglich, wenn die ausländische Person über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in der Slowakei verfügt, diese aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist (rein verwaltungstechnische, unterstützende Aufgaben sind nicht schädlich).
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Inlandslieferung im Rahmen eines Dreieckgeschäftes ist der zweite Abnehmer verpflichtet, die Steuer zu entrichten.
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Reverse-Charge-Verfahren bei Wareneinfuhr ist derzeit nicht anwendbar.