Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgende Leistungen unterliegen einem besonderen, "Regime der Verlagerung der Steuerschuld" genannten Reverse Charge, sofern sowohl Leistungsempfänger als auch Leistender im Inland registrierte Steuerzahler sind: Lieferungen von unverarbeitetem Gold mit einem Feingoldgehalt von mehr als 333 Tausendstel, Lieferung von bestimmten Gebrauchtmaterialien, Schrott und Abfallstoffen, die Erbringung von Bau- oder Montageleistungen sowie, die Übertragung von Treibhausemissionszertifikaten, die Lieferung von Immobilien sofern der Leistende zur Umsatzsteuer optiert, die Lieferung von speziellen elektronischen Kommunikationsdienstleistungen, die Lieferung von Elektrizitätszertifikaten sowie die Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer.
Des Weiteren unterliegen folgende Lieferungen und Dienstleistungen dem Übergang der Steuerschuld: die Vermittlung von Umsätzen mit Investmentgold, die Lieferung von Immobilien im Zwangsversteigerungsverfahren, die Überlassung von Personal, das Bauleistungen erbringt, die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände, die Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums, die Lieferung bestimmter per Verordnung festgelegter Gegenstände und Dienstleistungen, deren Entgelt höher als 100.000 CZK (ca. 4.000 EUR) ist oder bei Unterschreiten des Entgelts von 100.000 CZK, wenn die Parteien sich dennoch darauf geeinigt haben. Die Verordnung betrifft z. B. Laptops, Mobiltelefone, Spielkonsolen, Mikroprozessoren, bestimmte Metalle, bestimmte Getreide und Handelsgewächse.
Des Weiteren können bestimmte Gegenstände mittels Verordnung in Abstimmung mit der Europäischen Kommission i. R. d. sog. Schnellreaktionsmechanismus kurzfristig dem Reverse Charge unterworfen werden.
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Andernfalls kommt das spezielle Regime des Reverse Charge nicht zur Anwendung.
Es ist jedoch möglich, eine verbindliche Auskunft von der Generalfinanzdirektion darüber zu erlangen, ob das inländisches Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, wofür ein Gebühr von 10.000 CZK zu entrichten ist.