1 Einführung
1.1 Rechtsgrundlagen
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die kroatische USt ist seit 1998 eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug. Eine systematische Annäherung an das europäische Mehrwertsteuersystem erfolgte seit der Einführung der USt.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit 01.01.2010 wurde das UStG überarbeitet und zudem eine neue Verordnung zum UStG in Kraft gesetzt. In den darauf folgenden Jahren wurde das UStG noch einige Male überarbeitet, um sich an die Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuersystems anzunähern. Die vollständige Anpassung des kroatischen USt-Rechts an die RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. an die RL 2008/9, ist zum Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 erfolgt. Mit dem Beitritt Kroatiens zur EU wurden ein neues UStG sowie eine neue Durchführungsverordnung zum UStG erlassen, die die Rechtsgrundlagen für die USt in Kroatien darstellen. Seitdem wurden diese mehrmals ergänzt. Das kroatische FA veröffentlicht regelmäßig Erläuterungen zu Zweifelsfragen und Auslegungsproblemen, die im Internet unter https://www.porezna-uprava.hr/HR_publikacije/Stranice/lista-misljenja.aspx abrufbar sind. Ab 2012 ist die Anwendung der offiziell veröffentlichten Erläuterungen für alle Strukturen der Steuerverwaltung verbindlich.
Am 1. Januar 2023 führt Kroatien den Euro als Zahlungsmittel ein und wird damit das 20. Mietglied der Währungsunion. Die Kroatische Kuna ist durch den Euro ersetzt, wobei die Umrechnung mittels festen Kurses von 7,5345 HRK für 1 EUR durchgeführt wird.
1.2 Geltungsbereich (§ 3 kroUStG)
Rz. 3
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Der territoriale Geltungsbereich des UStG erstreckt sich auf das Inland. Inland ist das Gebiet der Republik Kroatien.
2 Steuerpflichtige Person (§ 6 kroUStG)
Rz. 4
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Nach § 6 kroUStG gilt als steuerpflichtige Person jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig ihres Zwecks oder Ergebnisses selbstständig ausübt. Unter der wirtschaftlichen Tätigkeit versteht man Tätigkeiten eines Herstellers, Händlers, Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Bergleute, der Landwirte sowie der freien Berufe. Ebenso ist die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstände zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen als wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten. Der Unternehmer übt eine Tätigkeit selbstständig aus, wenn er diese Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung erbringt.
Rz. 5
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Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge wird auch ein Nichtunternehmer als Unternehmer bzw. steuerpflichtige Person behandelt.
Rz. 6
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Als steuerpflichtige Person i. S. d. USt wird grundsätzlich ebenso ein Unternehmer betrachtet, der keinen Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, jedoch im Inland steuerpflichtige Lieferungstätigkeiten und bestimmte sonstige Leistungen erbringt.
Rz. 7
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Behörden und staatliche Organisationen sowie Gebietskörperschaften gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht als Steuerpflichtige, selbst wenn sie diese Aufgaben gegen Einhebung einer Gebühr bzw. Abgabe ausüben. Wenn diese Körperschaften jedoch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und eine andere Behandlung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde (z. B. Vermietung von Immobilien), dann gelten diese Körperschaften ebenso als steuerpflichtige Unternehmen.
3 Steuerbare Umsätze (§ 4 kroUStG)
Rz. 8
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Umsätze, die der kroatischen USt unterliegen (steuerbare Umsätze), sind
- Lieferungen und sonstige Leistungen,
- i. g. Erwerb und
- Einfuhr von Gegenständen.
3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen
3.1.1 Lieferungen von Gegenständen (§ 7 kroUStG)
Rz. 9
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Unter einer Lieferung versteht das UStG die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Als Lieferung (Warenumsatz) gelten auch:
- die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
- die Übergabe von Gütern aufgrund eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrags mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens mit der Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht (financial leasing);
- die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird (Kommissionsgeschäft).
Rz. 10
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Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch):
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (bis zu 22 EUR) und Warenmuster.
Rz. 11
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Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
3.1.2 Erbringung von sonstigen Leistungen (§ 8 kroUStG)
Rz. 12
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Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung (Warenumsatz) darstellen. Eine Leistung kann u. a. in der Überlassung von Rechten, ...