Literatur
Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2022 und 2023.
Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD 2017.
Internetauftritt der niederländischen Steuerbehörden: https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontenten/belastingdienst/business/vat/.
1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Niederlande gehören zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Union. Das niederländische Mehrwertsteuergesetz ist zum 01.01.1969 in Kraft getreten. Mit Einführung der 6. EG-Richtlinie wurde es an diese angepasst und hat sich seitdem mit dem EU-Recht fortentwickelt.
Die gesetzlichen Vorschriften für die Umsatzsteuer finden sich in den Niederlanden
Weiter basiert das niederländische Umsatzsteuersystem unmittelbar auf den verbindlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung der EU vom 15.03.2011 (Nr. 282/2011), da diese bis dato nicht in ein nationales Gesetz überführt wurden.
2 Bezeichnung der Steuer
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die niederländische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet in niederländischer Sprache "omzetbelasting". Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Umsatzsteuer". Gebräuchlich ist weiterhin der Begriff "belasting over de toegevoegde waarde" (BTW), was übersetzt "Mehrwertsteuer" bedeutet.
3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet
3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs der Niederlande.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sämtliche in den Niederlanden von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen sind definiert als die Übertragung des Rechts, über körperliche Gegenstände oder unbewegliches Vermögen als Eigentümer zu verfügen (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz). Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR. Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens 2 Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel (vgl. Art. 5a Mehrwertsteuergesetz).
Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach den Niederlanden (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in den Niederlanden steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in den Niederlanden durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in den Niederlanden kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls in den Niederlanden steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in den Niederlanden nicht. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, der den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltli...