Literatur
Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2022 und 2023.
Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD.
Internetauftritt der spanischen Finanzbehörden: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/en_gb/iva.html
1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Spanien ist der Europäischen Union zum 01.01.1986 beigetreten. Die Einführung der Umsatzsteuer war eine Voraussetzung für den EU-Beitritt und wurde durch das Gesetz 30/1985 vom 02.08.1985 umgesetzt.
Durch die Abschaffung der Grenzen und Kontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten i. R. d. Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wurde ein neues Umsatzsteuergesetz erforderlich. Mit dem Gesetz 37/1992 (Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido, LIVA) wurden Regelungen zur Behandlung innengemeinschaftlicher Transaktionen sowie zur Zusammenarbeit mit den Finanzverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten geschaffen. Ferner erfolgte im Zuge der Harmonisierung eine Anpassung der Steuersätze.
Weitere wesentliche Bestandteile des spanischen Umsatzsteuerrechts sind die Königlichen Erlasse und Behördenrundschreiben.
2 Bezeichnung der Steuer
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die spanische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet in spanischer Sprache "Impuesto sobre el Valor Añadido" (IVA). Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Mehrwertsteuer".
3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet
3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet umfasst neben dem spanischen Festland auch die Balearischen Inseln. Die Kanarischen Inseln sowie die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind hingegen nicht Teil des spanischen Erhebungsgebietes (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).
Die Kanarischen Inseln verfügen über ein eigenständiges Umsatzsteuersystem, das im Wesentlichen den lokalen Endverbrauch besteuert. Gleiches gilt für Ceuta und Melilla. Diese Gebiete gehören aus Sicht der EU umsatzsteuerlich zum Drittlandsgebiet.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sämtliche in Spanien von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar (vgl. Art. 4 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen sind definiert als Übertragung körperlicher Gegenstände oder unbeweglichen Vermögens. Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 68 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Spanien (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Spanien steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Spanien durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Spanien kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls in Spanien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Spanien nicht. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, die den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus de...