1 Einführung
1.1 Rechtsgrundlagen
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die ungarische USt wurde im Jahre 1987 als eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt. Mit dem UStG 1992 erfolgte eine fortlaufende Anpassung an die 6. EG-RL, sodass mit dem EU-Beitritt Ungarns im Wesentlichen die 6. EG-RL bereits umgesetzt war. Nachdem einige Regelungen nicht eindeutig im Einklang mit der 6. EG-RL standen bzw. unvollständig formuliert waren, erfolgten jedes Jahr Anpassungen sowie weitere Ergänzungen des ungarischen UStG. Im Jahre 2007 hat das ungarische Parlament ein neues Mehrwertsteuergesetz verabschiedet. Das Gesetz Nr. CXXVII vom 2007 ist mit 01.01.2008 in Kraft getreten. Die Verabschiedung des neuen Gesetzes ist durch den neuen strukturellen und logischen Aufbau sowie durch die weitere Harmonisierung mit der MwStSystRL 2006/112/EG begründet. Bei Auslegungsproblemen können daher die bis zum Jahr 2007 veröffentlichten Stellungnahmen des ungarischen Finanzministeriums und der Finanzverwaltung nicht mehr oder nur mehr teilweise herangezogen werden. Mit der Umsetzung der RL 2008/8/EG und 2008/9/EG wurde ab 01.01.2010 das Bestimmungslandprinzip bei Dienstleistungen in das uUStG eingebaut. Die ab 01.01.2013 anwendbaren Regelungen der RL des Rates 2010/45/EU im Bereich der Rechnungsausstellung wurden ins Nationalgesetz umgesetzt. Umsatzsteuerrichtlinien sind in Ungarn nicht vorhanden.
1.2 Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 dUStG)
Rz. 2
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Der räumliche Geltungsbereich des ungarischen Umsatzsteuerrechts ist gem. § 2 und 4 uUStG grundsätzlich das Gebiet von Ungarn, also das Inland, wozu auch die Zollfrei- und Transitgebiete zählen.
2 Steuersubjekte (§ 2 dUStG)
Rz. 3
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Steuersubjekte sind nach dem uUStG rechtsfähige Personen und Organisationen, die gem. § 5 uUStG im eigenen Namen Rechte und Pflichten eingehen können und im eigenen Namen eine Wirtschaftstätigkeit unabhängig von deren Ort, Ziel und Ergebnis ausüben. Bezüglich der Rechtsfähigkeit der betreffenden Person oder Organisation ist das persönliche Recht des Betreffenden maßgeblich.
Rz. 4
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Die Wirtschaftstätigkeit wird unter § 6 uUStG definiert. Sie kann mit der selbstständigen Tätigkeitsausübung gleichgestellt werden, da es hier darauf ankommt, ob die Person in einem unselbstständigen oder selbstständigen Rechtsverhältnis handelt. Hierzu zählt jede regelmäßige, unternehmerische oder andauernde Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen ausgeführt wird, insbesondere die auf Produktion bzw. Vertrieb gerichteten Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Handel sowie sonstige Dienstleistungstätigkeiten, einschließlich der als geistig freiberuflich durchgeführten Tätigkeiten (d. h. Tätigkeiten von Erfindern, Autoren, Künstlern u. Ä.). Eine wirtschaftliche Tätigkeit stellt es auch dar, wenn das Steuersubjekt im Eigentum seines Unternehmens befindliches Vermögen, den Teil des Vermögens oder verkehrsfähige Rechte gegen Entgelt verwendet. Bei der Regelmäßigkeit kommt es nicht darauf an, wie oft in einem Steuerjahr Einnahmen erzielt wurden, sondern inwiefern die Tätigkeit andauernd oder nachhaltig ist bzw. inwiefern die Einnahmen zum Unterhalt der Person beitragen oder zu ihrer Lebensführung gehören. Bei einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist die Nachhaltigkeit nicht von Bedeutung, da bereits dann eine unternehmerische Tätigkeit angenommen werden kann, wenn Gewinnerzielungsabsichten erkennbar sind. Schon ein Einzelgeschäft kann eine Steuersubjektivität i. S. d. uUStG nach sich ziehen.
Rz. 5
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Durch die gesetzliche Abgrenzung zählt seit dem Jahr 2008 die Überlassung von Vermögen, Vermögensrechten und Tätigkeiten aufgrund von gesetzlich festgelegten Konzessionsrechten zur Wirtschaftstätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne.
Rz. 6
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Personen, die keine Steuersubjekte sind, werden durch die Regelungen im uUStG zu Steuersubjekten umqualifiziert, sofern die Ausübung ihrer Tätigkeit kraft Gesetzes zur Wirtschaftstätigkeit erklärt wird. So werden bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge bzw. bei dem wiederkehrenden Verkauf von Baugrundstücken oder von neuen Immobilien (Gebäude und dazugehörender Grund und Boden) auch diese Personen wie Steuersubjekte behandelt
Rz. 7
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Natürliche Personen üben nach dem uUStG generell keine Wirtschaftstätigkeit aus und sind daher keine Steuersubjekte, wenn sie die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder in einem Dienstverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis verrichten und dabei derart eingegliedert sind, dass sie unter Anleitung und Verantwortung des Auftraggebers in einem über- und untergeordneten Verhältnis stehen.
Rz. 8
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Bis 31.12.2007 haben lediglich Kreditinstitute, Investitionsunternehmen sowie Versicherungen das Wahlrecht gehabt, unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Gesellschaften (Steuersubjekten), die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sind, die Gruppenbesteuerung auf die innerhalb der Gr...