Literatur
Prätzler/Stuber, Nachweis der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs bei Empfängern sonstiger Leistungen, BB 2013, 475.
Weimann, Zusammenfassende Meldung im Jahr 2017, Was das BZSt monatlich/vierteljährlich wissen möchte, UidP, 15. Aufl. 2017, Kapitel 63.
Weimann, Internationale Umsätze/Eintragung in die Vordrucke UStVA 2017, USt-Erklärung 2016 und ZM, UidP, 15. Aufl. 2017, Kapitel 67.
Weimann, Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010, Umsatzsteuererklärung 2009, Zusammenfassende Meldung/Was es Neues zu beachten gilt, UStB 2010, 52.
Verwaltungsanweisungen
www.bzst.bund.de → "Zusammenfassende Meldung".
BMF vom 15.06.2010, Az: IV D 3 – S 7427/08/10003-03, BStBl I 2010, 569.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 3a.16. Abs. 7, Abschn. 25b.1. Abs. 7 (Beispiel).
MwStSystRL: Art. 251 Buchst. a.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Angaben über i. g. Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in den USt-Voranmeldungen bzw. USt-Erklärungen (an das zuständige FA) mit den Angaben übereinstimmen, die in den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) an das BZSt zu machen sind, um einen Abgleich der Daten zu ermöglichen. Die Vorschrift ergänzt somit § 18 UStG wie § 18a UStG gleichermaßen.
Dem Abgleich der Daten dienen auch die Angaben über die Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG. Es handelt sich dabei um Lieferungen des mittleren Unternehmers (Zwischenhändlers) im Rahmen eines i. g. Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG. Die Umsatzsteuer für die unbewegte Lieferung des Zwischenhändlers wird hier vom letzten Abnehmer geschuldet.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Wesentliche Änderungen ergaben sich aus dem Wegfall der sog. Lohnveredelung als i. g. Lieferung, zum 01.01.1997 die Einführung des i. g. Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) und die Einführung des Fiskalvertreters (§§ 22a–e UStG). Mit Änderung zu 01.01.2010 wurde die Vorschrift um den Aspekt der meldepflichtigen sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ergänzt (vgl. die Kommentierung zu § 18a). Eine "unsaubere" Gesetzgebungsarbeit machte eine weitere Ergänzung der Vorschrift notwendig, die m. W. z. 01.07.2010 in Kraft getreten ist und im Wesentlichen den Erklärungszeitpunkt nach § 18b S. 2 und 3 UStG geändert und an EU-Recht angepasst hat. Ausführlich dazu vgl. die Kommentierung zu § 18a.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Tatbestand einer meldepflichtigen i. g. Warenlieferung liegt vor bei:
- Ausführung einer i. g. Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet; hiervon ausgenommen sind die Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.;
- Verbringen von Gegenständen gem. § 3 Abs. 1a Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG von einem inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmers;
- Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Tatbestand einer meldepflichtigen sonstigen Leistung liegt vor, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist die Vorschrift von den Unternehmern, die vom sachlichen Geltungsbereich (vgl. Rz. 3) betroffen sind.
1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift hängt eng zusammen mit § 18a UStG (ZM). Daneben sind grundsätzlich nahezu sämtliche Vorschriften zum i. g. Warenverkehr zu nennen. Hervorzuheben ist die Verknüpfung mit § 6a UStG (i. g. Lieferungen). Seit 2010 sind auch die Ausführungen zu § 3a Abs. 2 UStG zu beachten. Dass es für die bei steuerfreien i. g. Lieferungen bzw. bei den im Gesetz genannten nichtsteuerbaren sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG zu machenden Angaben überhaupt einer Regelung bedarf, ist dem i. g. Kontrollverfahren geschuldet. Das Kontrollverfahren gleicht die Angaben aus der an das BZSt übermittelnden ZM (vgl. dazu § 18a UStG) mit den Angaben im Voranmeldungsverfahren ab, weshalb die von § 18b UStG geforderten Angaben dafür unerlässlich sind.
2 Die einzelnen Tatbestände
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anwendung der Tatbestände nach § 18b UStG ergibt sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetzestext und kann unkommentiert bleiben. Hilfsweise wird auf die Anleitungen zur USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung verwiesen. Wegen der gesetzlichen Meldepflicht sonstiger Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wurde die Kz. 21 in der Voranmeldung (USt 1A) ab 2010 eingeführt. Für den umgekehrten Fall,...