Literatur
Weimann, Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010, Umsatzsteuererklärung 2009, Zusammenfassende Meldung – Was es Neues zu beachten gilt, UStB 2010, 52.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 18d.1.
VO 1798/2003 EG des Rates vom 07.10.2003.
1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch den Wegfall der Binnengrenzen zum 01.01.1993 wurde ein neues Kontrollverfahren zur Überwachung des i. g. Warenverkehrs eingeführt. Zu dessen Erfüllung sind die Finanzbehörden auf die Mitwirkung der Unternehmer angewiesen. Für die Vorlage von diesbezüglichen Geschäftspapieren ist § 18d UStG die gesetzliche Legitimation.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Deutschland wird die Kontrolle zzt. unter Mithilfe der Hauptzollämter durchgeführt.
2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. § 18d UStG hat die unionsrechtliche Grundlage nicht unmittelbar in der MwStSystRL, sondern in einer EU-Verordnung.
3 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18d UStG berechtigt die deutsche Finanzverwaltung, von inländischen Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung eines anderen Steuerpflichtigen zu verlangen.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es sind folgende zwei Besonderheiten zu beachten. Zum einen handelt es sich um ein Prüfungsrecht der deutschen Finanzbehörden, das von anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeht. Zum anderen muss es sich bei dem vorlagepflichtigen Steuerpflichtigen nach dem Gesetzeswortlaut um einen Unternehmer nach § 2 UStG handeln.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei dem Begriff "Urkunde" handelt es sich in Auslegung des § 97 AO um einen Sammelbegriff für sämtliche Geschäftsunterlagen. Besonders hinzuweisen ist auf den in § 97 Abs. 2 AO enthaltenen Verweis auf § 147 Abs. 5 AO. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, wenn er aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; ggf. hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Ein Hinweis auf § 147 Abs. 6 UStG erfolgt in § 97 Abs. 2 AO nicht, sodass eine Nutzung des Datenverarbeitungssystems des Unternehmers durch die Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres möglich ist.