Literatur
Wolffgang, Einfuhrumsatzsteuerschuld: Abhängig von der Zollschuld?, UR 2017, S. 845
Gellert, Zollkodex und Abgabenordnung, Analyse über das Verhältnis der Vorschriften der Abgabenordnung zu den Vorschriften des Zollkodexes der Europäischen Gemeinschaft, Diss., Aachen 2003.
Thoma/Böhm/Kirchhainer, Zoll und Umsatzsteuer, Die rechtliche Beurteilung und praktische Abwicklung von Warenlieferungen mit Drittlandsbezug, 3. Aufl., Wiesbaden 2015.
von Streit/Wrobel, Zurück in die Zukunft, BFH bekräftigt seine Rechtsprechung zum Einfuhrtatbestand – Änderungsbedarf im UStG und in den Verwaltungsrichtlinien, UStB 2009, 12.
Witte, Zollkodex der Union (UZK), Kommentar, 7. Aufl. 2018.
Verwaltungsanweisungen
VSF S 03 00 – AO-DV Zoll.
VSF Z 11 02 – Erstattung und Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
VSF Z 81 01 – Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer.
BMF – (III B 1 – Z 0440/13/10010:010 DOK 2016/0107166 vom 19.02.2016, Einführungserlass zur Anwendung neuen Unionsrechts im Zollbereich ab dem 01.05.2016, E-VSF-Nachrichten 11 2016 Nr. 446 vom 11.03.2016
BMF vom 06.10.2020, Az: III B 1 – Z 8201/19/10001
GZD – Z 0440 – 4/16 – DV.A.31 vom 27.04.2016, Verfügung zur Umsetzung des Unionszollkodex, E-VSF-Nachrichten 18 2016 Nr. 73 vom 02.05.2016.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 15 Abs. 1, Art. 70–71, Art. 86 Abs. 1 Buchst. a, Art. 211, Art. 260, Art. 274–277.
EUStBV: § 14
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt "die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)".
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 21 UStG ist die zentrale Vorschrift für die EUSt. Sie bewirkt durch die generelle Anwendbarkeit der Vorschriften für Zölle und die Definition der EUSt als Verbrauchsteuer die technische Gleichschaltung mit den Zöllen, ohne dass sie aber dadurch ihre Einbindung in das Umsatzsteuersystem verlieren würde.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift legt des Weiteren einige Vereinfachungen fest für den Fall, dass die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann. Sie regelt ferner hinsichtlich der Abfertigungsplätze sowie der Erweiterung des Warenbegriffs zwei Besonderheiten.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Schon seit es die Umsatzsteuer gibt, wird auch die Einfuhr von Gegenständen dieser Steuer unterworfen. Die Besteuerung an der Grenze sollte die ausländische Ware im Inland so stellen, dass sie gleich oder ähnlich mit Steuern belastet ist wie im Inland erzeugte oder gehandelte Waren.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bereits i. R. d. der Ausgleichsteuer seit 1951 wurde diese als Verbrauchsteuer charakterisiert und an die Zollvorschriften angebunden. Ab dem 01.01.1967 gab es das Mehrwertsteuersystem und damit zusammenhängend die dann sog. EUSt. Die einzig bedeutsame Umgestaltung erfolgte mit der Vollendung des Binnenmarktes und der Einführung des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung. In diesem Zusammenhang wurden das Zollgesetz (ZG) und die Allgemeine Zollordnung (AZO) aufgehoben, sodass auch § 21 UStG entsprechend angepasst werden musste. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, insbesondere die Anpassung an den geänderten Einfuhrbegriff, ferner wurde in § 21 Abs. 4 S. 5 UStG ein Halbsatz gestrichen.
1.3 Unionsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm hat ihre Wurzeln in folgenden Passagen der MwStSystRL: Art. 15 Abs. 1, Art. 70–71, Art. 86 Buchst. a, Art. 211, Art. 260, Art. 274–277.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 21 UStG wird ergänzt insbesondere durch die §§ 5 (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr) und 11 (Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Kernvorschrift für die EUSt wird an verschiedenen Stellen auf sie Bezug genommen, z. B. in § 13 Abs. 2 UStG (Entstehung der Steuer) und § 13a Abs. 2 UStG (Steuerschuldner).
1.4 Geltungsbereich
1.4.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die EUSt wird ausschließlich auf Gegenstände erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), nicht hingegen auf sonstige Leistungen.
1.4.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift gilt für den Schuldner der EUSt, dies kann auch ein Nicht-Unternehmer sein (vgl. Rz. 31 ff.).
2 Kommentierung
2.1 Einfuhrumsatzsteuer ist Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG)
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die EUSt ist eine Verbrauchsteuer, und zwar eine allgemeine Verbrauchsteuer im Gegensatz zu den besonderen Verbrauchsteuern für einzelne Gruppen von Erzeugnissen (z. B. Energiesteuer, Alkoholsteuer, Tabaksteuer). Gleichwohl kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter folgt aus §§ 16, 23 AO i. V. m. § 12 Abs. 2 FVG. Diese Zuständigkeiten wiederum ergeben sich aus der Erhebungszuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für Verbrauchsteuern "einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer" (Art. 108 Abs. 1 GG). Lediglich hinsichtlich der Ertragshoheit ist die EUSt nicht wie eine Verbrauchsteuer zu behandeln, denn diese steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG).
Rz. 13
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