Literatur
Fischer/Slotty-Harms, Logistikbranche: Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Aspekte, UVR 2009, 171.
Möller, Fiskalvertretung für Einfuhren aus Drittländern in Deutschland, UStB 2008, 46.
Raudszus, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, UStB 2002, 258.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 11.05.1999, Az: IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999, 515.
BMF vom 09.10.2023, Az: III-C3-S7395/19/10001:003, BStBl I 2023, 1709.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Hinweise/Richtlinien/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 204 f.
1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kernstück der Fiskalvertreter-Regelung ist die Übernahme der Erklärungs- und Meldepflichten für den im Ausland ansässigen Unternehmer.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter der gesonderten Steuernummer hat der Fiskalvertreter gem. § 18 Abs. 1 UStG vierteljährlich Voranmeldungen und gem. § 18 Abs. 3 und 4 UStG jährlich eine USt-Jahreserklärung für alle von ihm vertretenen Unternehmer abzugeben. Die Fristen und Termine weichen von den allgemeinen Grundsätzen nicht ab. Der USt-Jahreserklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage FV eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine ZM ist vom Fiskalvertreter nach Maßgabe des § 18a UStG auf elektronischem Weg abzugeben.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die ggf. abzugebende INTRASTAT-Meldung sind für die Vertretenen vom Fiskalvertreter zu erstellen und beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abzugeben. Die Meldeschwellen für Deutschland betragen für Wareneingänge 800.000 EUR und Warenverkäufe 500.000 EUR (jeweils Jahreswerte).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Den Fiskalvertreter treffen – in § 22b Abs. 3 UStG normierte – Aufgaben nach Maßgabe der allgemeinen in § 22 UStG näher bezeichneten Aufzeichnungspflichten. Diese hat er getrennt für jeden vertretenen Unternehmer vorzunehmen; d. h., der Fiskalvertreter hat die einzelnen Bemessungsgrundlagen gesondert aufzuzeichnen. Über die Vorschrift des § 22 UStG hinaus müssen die Aufzeichnungen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.
2 Rechtsentwicklung
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22b UStG wurde zum 01.01.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851) eingeführt. Die Regelung blieb bis zum 31.12.2019 unverändert.
Zum 01.01.2020 ist Abs. 2 des § 22b UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) geändert und die Vorschrift ist um einen neuen Abs. 2a ergänzt worden. Ab 2020 ist der Fiskalvertreter nunmehr verpflichtet, vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben und der Jahressteuererklärung eine Aufstellung (Anlage FV) beizufügen. Die Änderungen dienen der zeitnäheren Erfassung der zu meldenden Daten. Der Abs. 2a hebt die Abgabe von ZM besonders hervor.
3 Geltungsbereich
3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. Aus § 22b UStG ergeben sich folgende Pflichten:
3.1.1 Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärung
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 22b Abs. 2 S. 1 UStG hat der Fiskalvertreter unter der ihm für seine Zwecke als Fiskalvertreter erteilten Steuernummer vierteljährliche Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG und die USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 und Abs. 4 UStG abzugeben. In dieser Steuererklärung hat er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen.
Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und der Voranmeldungen gelten die allgemeinen Regelungen der AO und damit auch die gesetzlichen Abgabefristen. Gleiches gilt bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG.
In der ab dem VZ 2020 zur Jahressteuererklärung abzugebenden Aufstellung (Anlage FV) sind die jeweiligen Bemessungsgrundlagen nach den einzelnen leistenden Unternehmern unter Angabe des jeweiligen Namens, Anschrift und USt-IdNr. getrennt anzugeben.
3.1.2 Pflicht zur Abgabe einer ZM
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hier sind die Bemessungsgrundlagen für jeden vertretenen Unternehmer und die dazugehörige USt-IdNr. des Abnehmers des Vertretenen aufzuführen. Die notwendigen Daten haben die Vertretenen im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Die in § 18a Abs. 9 UStG genannten Grenzen saldierter i. g. Warenlieferungen im vorangegangenen Kj. sind auch bei der Fiskalvertretung zu beachten. Mit diesen Grenzen wird die jährliche, vierteljährliche oder monatliche Abgabe der ZM bestimmt.
3.1.3 Rechte des Fiskalvertreters
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Fiskalvertreter hat die gleichen Rechte wie der vertretene ausländische Unternehmer. Dazu gehört es u. a.,
- Fristverlängerungsanträge zu stellen,
- Einsprüche einzulegen und
- gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim FG oder B...