Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 13, 132 Abs. 1 Buchst. a, 371.
1 Überblick der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Steuerbefreiungsnorm stellte die klassischen Fernmeldeleistungen der deutschen Telekom von der USt frei. Diese Befreiung galt letztmalig im Veranlagungszeitraum 1995. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 wurden auch die Telekommunikationsleistungen der deutschen Telekom umsatzsteuerpflichtig.
2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter dem Dach des Staatsunternehmens "Deutsche Post" hatte diese auch das Monopol hinsichtlich der Telekommunikation. Diese Leistungen des staatlichen Monopolisten hatte man von Anbeginn von der USt freigestellt. Zuerst erfolgte die Freistellung durch die hoheitliche Betätigung des Leistungsgebers Deutsche Post. Im Zuge der Privatisierung gab es quasi als Übergangslösung eine befristete USt-Befreiung für den ehemaligen Staatsmonopolisten. Diese lief per 31.12.1995 aus. Durch die Öffnung des Telekommunikationsmarktes für die private Wirtschaft war eine USt-Befreiung nicht mehr geboten. Aus diesem Grunde wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1996 alle Telekommunikationsleistungen umsatzsteuerpflichtig.
3 Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung galt bis zum 31.12.1995 für Telekommunikationsleistungen der Deutschen Bundespost bzw. Telekom. Die EU-rechtlichen Grundlagen hierfür waren bzw. sind in Art. 13, 132 Abs. 1 Buchst. a, 371 MwStSystRL (bis einschließlich 2006 in Art. 4 Abs. 5 i. V. m. Anhang D Nr. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 28 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-RL) zu finden.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Buchst. a betrifft die Leistungen der Telekom in den öffentlichen Netzen (analoges Telefonnetz und ISDN-Leitungen). Dabei wird unterschieden zwischen der Überlassung von Anschlüssen und den Verbindungen, die von diesen Anschlüssen ausgehen.
Buchst. b befreit die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes. Monopolübertragungswege sind von der Telekom anmietbare Standleitungen.
Buchst. c befreit die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen (z. B. die Bereitstellung von Kabelanschlüssen an Endkunden).