Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 15c UStG dient der zielgenauen Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge sowie der Jugendhilfe (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) im Bereich der Arbeitsförderung (BT-Drucks. 18/9522 vom 05.09.2016 zu Art. 16).
Rz. 1a
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Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Die Vorschrift führt damit "zum Verlust des Vorsteuerabzugs" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Umkehrschluss UStG) und ist ein Stück weit "unvollkommen" (sog. unechte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Einführung, Rz. 2 u. Rz. 7 ff.).
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 2
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§ 4 Nr. 15c UStG begünstigt ausschließlich Leistungen der genannten Einrichtungen, also von
1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Begünstigt sind ausschließlich die im Katalog bezeichneten Leistungen.
1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Die Steuerbefreiung beruht auf dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG – vom 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234).
Rz. 5
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Durch Art. 16 BTHG wurde die Vorschrift zum 01.01.2017 neu eingeführt.
Rz. 6
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Art. 17 BTHG hat die Vorschrift zum 01.01.2018 an die Neufassung des SGB IX redaktionell angepasst.
2 Kommentierung
Rz. 7
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Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie den spezifischen Leistungsgesetzen sind "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Rz. 8
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Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im SGB IX legal definiert. Mit diesen Leistungen werden soziale Zwecke verfolgt, weil damit Menschen mit Behinderungen langfristig der Zugang zum Berufsleben gesichert und Arbeitslosigkeit verhindert wird. Damit wird die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gesichert und das Selbstbewusstsein gestärkt. Dementsprechend sollen durch die Neuregelung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 49 SGB IX von der Umsatzsteuer befreit werden.
Rz. 9
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Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
- die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilhabe erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
- die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um den Menschen mit Behinderungen eine geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten,
(BT-Drucks. 18/9522 vom 05.09.2016 zu Art. 16).
Rz. 10
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Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind insbesondere auch Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, wenn sie i. Z. m. den genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der begünstigten Einrichtung erbracht werden.