Literatur
Brill, Zur künftigen Relevanz von Kostenteilungsgemeinschaften für die öffentliche Hand, UR 2019, 81.
Brill/Scheller, Das BMF-Schreiben v. 19.7.2022 zur Kostenteilungsgemeinschaft, NWB 2023, 1045.
Göbel/Westermann, Aktuelle Themen der Besteuerung der öffentlichen Hand, MwStR 2023, 11.
Englisch, Nichterhebung von Umsatzsteuer für kommunale Tätigkeiten – § 2b UStG und Alternativen – Teil 2, UR 2021, 381.
Erdbrügger, EuGH verlangt Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Welche Anforderungen sind bei der Umsetzung zu beachten?, DStR 2018, 9.
Gehm, Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG, StBp 2020, 291.
Sterzinger, Änderungen des UStG und der UStDV durch das sog. JStG 2019 und das BEG III, UR 2020, 1.
Sterzinger, Besteuerung von Kostenteilungsgemeinschaften, UR 2017, 773.
Sterzinger, Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, UR 2021, 298.
Tomerius, Kommunalunternehmen als Anstalten des öffentlichen Rechts und Umsatzsteuerpflicht – "Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt" und "größere Wettbewerbsverzerrungen" nach § 2b UStG am Beispiel der Kreislauf-, Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (Teil 2), UR 2021, 573.
Weymüller, Brennpunkte und Lösungsansätze für die Neuregelungen in der Umsatzsteuer zum 1.1.2020, DStR 2020, 185.
Wäger, Rechtsprechungsauslese 2020, UR 2021, 41.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 19.07.2022, Az: III C 3 – S 7189/20/10001, Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG, BStBl I 2022, 1229.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck/Historie
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 29 UStG wurde durch das JStG 2019 vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) zum 1. Januar 2020 neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Gleichzeitig wurde die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG für Personenzusammenschlüsse im medizinischen Bereich aufgehoben.
Sonstige Leistungen von selbstständigen inländischen Personenzusammenschlüssen an ihre inländischen Mitglieder sind demnach steuerfrei, sofern sie
- unmittelbar für deren dem Gemeinwohl dienenden, nicht unternehmerischen oder steuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 11b, 14–18, 20–25 oder 27 UStG verwendet werden,
- gegen eine anteilige, genaue Erstattung der gemeinsamen Kosten des Personenzusammenschlusses erfolgen und
- es zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommt.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zweck der Steuerbefreiung ist es, dem Gemeinwohl dienende nicht steuerbare oder steuerfreie Tätigkeiten auch dann nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, wenn die förderungswürdigen Tätigkeiten zum Teil auf einen Personenzusammenschluss ausgelagert wurden. Allerdings werden nur sonstige Leistungen, nicht aber Lieferungen befreit.
Neben einer Kostensenkung von dem Gemeinwohl dienenden Leistungen zugunsten der Allgemeinheit soll durch die Umsatzsteuerbefreiung auch der Wettbewerbsnachteil zwischen meist kleineren Unternehmen, die Fremdleistungen einkaufen müssen, und größeren Unternehmenseinheiten, die Materialbeschaffungen und Dienstleistungen unternehmensintern oder im Rahmen von organschaftlichen Unternehmensverbindungen erbringen können, ausgeglichen werden (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 152; Hölzer in: R/D, UStG, § 4 Nr. 29, Rn. 3, Brill/Scheller, NWB 2023, 1045 (1047)).
Zudem ermöglicht § 4 Nr. 29 UStG auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine begünstigte interkommunale Zusammenarbeit (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 152).
1.2 Unionsrechtliche Grundlagen
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unionsrechtliche Grundlage des § 4 Nr. 29 UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die von einem Personenzusammenschluss erbrachte Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreien, wenn diese unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die nach Art. 132 MwStSystRL dem Gemeinwohl dienen (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 151).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zur Einführung des § 4 Nr. 29 UStG war die Besteuerung von Kostenteilungszusammenschlüssen im deutschen Umsatzsteuerrecht – mit Ausnahme von § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. für bestimmte Heilberufe – nicht geregelt. Diese Beschränkung auf Zusammenschlüsse, deren Mitglieder im Gesundheitsbereich tätig sind, war nicht mit der MwStSystRL vereinbar (EuGH vom 21.09.2017, Rs. C-616/15, Kommission/Deutschland, UR 2017, 792 mit Anm. Küffner). Bis zum Inkrafttreten von § 4 Nr. 29 UStG war grundsätzlich eine direkte Berufung auf das Unionsrecht möglich (EuGH, vom 21.09.2017, Rs. C-616/15, Kommission/Deutschland, UR 2017, 792; BFH vom 06.09.2018, Az: V R 30/17, UR 2018, 950). Vgl. zum Ganzen auch Brill/Scheller, NWB 2023, 1045.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gleichzeitig hatte der EuGH auch entschieden, dass es unzulässig sei, die Steuerbefreiung auch auf Personenzusammenschlüsse im Bereich der Versicherungen und Finanzdienstleistungen auszudehnen, da insofern keine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit i. S. d. Art. 132 MwStSystRL gegeben ist (EuGH, Urteile vom 21...