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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.2.2 ESRS S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 51

Das Ziel der Angabepflicht ESRS S1-2 besteht darin, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie das Unternehmen den laufenden Stakeholder-Dialog mit den eigenen Arbeitskräften oder deren Repräsentanten führt

  • über wesentliche, tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen, die Auswirkungen auf alle Arbeitskräfte des Unternehmens haben oder haben können, und
  • ob und wie die Sichtweisen der eigenen Arbeitskräfte in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden (ESRS S1.26).
 

Rz. 52

Die Angabepflichten des ESRS S1-2 adressieren eine Darstellung über allgemeine Verfahren für die Einbeziehung der eigenen Arbeitskräfte und deren Repräsentanten in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens (ESRS S1.25). Das Unternehmen muss dafür folgende Darstellungen in die Berichterstattung aufnehmen:

  • ob der Austausch direkt mit den Arbeitnehmern erfolgt oder auf Ebene der Mitbestimmungsakteure bzw. Arbeitnehmervertreter (Gewerkschaftsvertreter, Betriebsrat; ESRS S1.27(a));
  • die Phasen, die Art der Einbeziehung (z. B. Meeting mit dem Management) sowie die Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit des Austauschs (ESRS S1.27(b));
  • die Funktion und höchste Position jener Person im Unternehmen, die die operative Verantwortung dafür trägt, dass die Einbeziehung tatsächlich stattfindet ("and that the results inform the undertaking’s approach"; ESRS S1.27(c));
  • wo zutreffend, globale Rahmenvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit Arbeitnehmervertretern im Kontext der Achtung der Menschenrechte (ESRS S1.27(d));
  • wo zutreffend, die Bewertung der Wirksamkeit der Einbeziehung der eigenen Arbeitskräfte, einschl. – wenn wesentlich – erzielte Vereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) oder Ergebnisse (ESRS S1.27(e)).
 

Rz. 5...

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