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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.3.8 ESRS S1-12 – Menschen mit Behinderungen

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 125

Mit der Angabepflicht in ESRS S1-12 soll das berichterstattende Unternehmen den Prozentsatz seiner Arbeitnehmer mit Behinderung offenlegen (ESRS S1.77). Ziel ist es darzustellen, inwieweit Menschen mit Behinderung, die in Rz 54 als eine besonders für Auswirkungen exponierte bzw. marginalisierte Belegschaftsgruppe definiert werden, zu den Arbeitnehmern des Unternehmens zählen (ESRS S1.78). Im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderung wird in den ESRS u. a. "Barrierefreiheit" als wesentlicher Faktor genannt (Rz 47).

  • Sofern keine rechtlichen Einschränkungen für die Datenerhebung vorliegen, hat das Unternehmen anzugeben, wie hoch der Prozentsatz von Menschen mit Behinderung unter den Arbeitnehmern liegt (ESRS S1.79).
  • Ergänzend müssen Kontextinformationen dargelegt werden, die zum Verständnis der offengelegten Datenpunkte notwendig sind; diese umfassen neben den Darstellungen zu Berechnungsmethoden allgemeine Erläuterungen: Dazu gehören bspw. Informationen über die Auswirkungen unterschiedlicher rechtlicher Definitionen von Menschen mit Behinderungen in den verschiedenen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist (ESRS S1.AR76).
  • Empfohlen wird, die Angaben nach ESRS S1-12 differenziert nach Geschlecht darzustellen (ESRS S1.80).
 

Rz. 126

Die Angabepflicht gem. ESRS S1-12 verweist ausdrücklich auf gesetzliche Beschränkungen in der Datenerhebung (ESRS S1.79). Das bedeutet, dass in einem solchen Fall eine Angabe unterbleiben kann; gesetzliche Vorgaben v. a. zum Datenschutz gehen daher der Angabepflicht gem. ESRS S1-12 vor. Unterbleibt deswegen eine Angabe zur Gänze, wird auf diesen Umstand hinzuweisen sein. Sofern möglich, sollte ein berichtspflichtiges Unternehmen zuvor allerdings die Möglichkeit prüfen, Schätzungen offenzulegen – und au...

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