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§ 16 ESRS G1 – Unternehmensführung / 2.4.1 ESRS G1-4 – Korruptions- oder Bestechungsfälle

Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 47

Die Angabepflicht ESRS G1-4 umfasst – sofern wesentlich – Informationen hinsichtlich Fällen von Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums (ESRS G1.22). ESRS G1-4 stellt somit u. a. ein quantitatives Ergänzungsstück zu den in ESRS G1-3 dargelegten Informationen zu Verfahren der Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung dar. Die Angabepflicht des ESRS G1-4 bezieht sich, wie auch ESRS G1-3 (Rz 32), auf den durch die CSRD neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (iii) 2013/34/EU und die diesbzgl. geforderten Informationen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Im Kontrast zu ESRS G1-1, ESRS G1-2, ESRS G1-3, ESRS G1-5 und ESRS G1-6 beinhaltet ESRS G1, App. A keine Anwendungsanforderungen für ESRS G1-4.

 

Rz. 48

Ziel der Angabepflicht ist es, Transparenz betreffend Fälle und der diesbzgl. Ergebnisse, welche im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung stehen, im Berichtszeitraum zu schaffen (ESRS G1.23). Die hierdurch avisierte Transparenz soll somit u. a. die kontinuierliche Verbesserung der Vermeidungs- und Aufdeckungsmechanismen des Unternehmens fördern und zur Verhinderung von Wiederholungen von Vorfällen beitragen (ESRS G1.BC34).

 

Rz. 49

Die Angabepflicht (Rz 47) hat – sofern wesentlich – folgende Informationen zu enthalten:

  • Das Unternehmen soll die "Anzahl der Verurteilungen und die Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften" offenlegen (ESRS G1.24(a)). Der Begriff der Verurteilungen wird nicht spezifiziert, sollte jedoch im Kontext des Begriffs der Fälle (Rz 47) und der bestätigten Fälle (Rz 52) von Korruption oder Bestechung interpretiert werden. Eben dieser bestätigte Korruptions- oder Bestechungsfall wird als ein Vorfall von Korruption oder Bestechung, welcher sich als substantiiert er...

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