Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Rz. 150
Zur formalen Gestaltung der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 zwei grundlegende Zielsetzungen vor, die zu beachten sind:
Rz. 151
Im Hinblick auf die Abgrenzung der Nachhaltigkeitserklärung von den weiteren Teilen der Unternehmensberichterstattung verlangt ESRS 1, die Nachhaltigkeitserklärung in einem eigenen Abschnitt innerhalb des Lageberichts zu platzieren. Dieser hat grds. sämtliche gem. ESRS geforderten Informationen zu enthalten. Das Setzen von Verweisen auf andere Berichte bzw. Berichtsteile ist allerdings zulässig (ESRS 1.112; Rz 162 ff.). I. S. d. gebotenen Klarheit wird dieser gesonderte Abschnitt im Lagebericht mit "(konsolidierte) Nachhaltigkeitserklärung" überschrieben (ESRS 1.110). Für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ist u. E. die Bezeichnung "konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung" zu wählen.
Unklar ist, ob es auch zulässig ist, den Abschnitt mit dem in der CSRD verankerten Wortlaut "(konsolidierter) Nachhaltigkeitsbericht"/"(konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung" zu betiteln. Der RegE zum deutschen CSRD-UmsG sieht diesen Wortlaut ebenso vor, jedoch steht er dem Wortlaut der ESRS entgegen (so dass ggf. die deutsche Übersetzung des einschlägigen Begriffs "Nachhaltigkeitserklärung" nochmals überdacht werden sollte). U. E. empfiehlt sich die Verwendung des Wortlauts aus den ESRS. Bei fremdsprachigen Übersetzungen ist auf eine Bezeichnung zurückzugreifen, die im Einklang mit der jeweiligen Sprachfassung der ESRS steht.
Rz. 152
Zur Gliederung der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 vor, dass diese in vier Abschnitte zu teilen ist: ein Abschnitt mit "Allgemeinen Informationen", gefolgt von je einem Abschnitt für die drei Säulen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. ESRS, d. h. "Umweltinformationen", "soziale Informationen" und "Governance-Informationen"; diese Reihenfolge ist auch so einzuhalten (ESRS 1.115). Auch aus Anlage D zu ESRS 1 lässt sich keine weitere Anforderung zur (Unter-)Gliederung der Nachhaltigkeitserklärung über das soeben Dargestellte hinaus ableiten. Unklar ist daher, welche weitere Gliederung innerhalb dieser vier Abschnitte vorzunehmen ist. Dies eröffnet den berichtspflichtigen Unternehmen doch weiten Gestaltungsspielraum, der u. a. im Hinblick auf Umfang und Komplexität der Berichtsinhalte ausgenutzt werden sollte. U. E. sind aufgrund der Forderung in ESRS 1.116 jedenfalls die vier (primären) Berichterstattungsbereiche gem. ESRS 1.12 zu unterscheiden und darüber hinaus die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird. In welcher Form dies geschieht, das bleibt jedoch offen. Anbieten würde sich z. B. eine Gliederung nach wesentlichem Nachhaltigkeitsaspekt, weiter unterteilt in die vier Berichterstattungsbereiche.
Liegt für einen der vier Abschnitte kein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt vor, so muss dieser Abschnitt nicht in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden.
Eine Gliederung des Abschnitts zu den "Umweltinformationen" könnte z. B. folgenden illustrativen Aufbau haben:
Umweltinformationen
...
Wasserverbrauch
* GOV
* SBM
* IRO
* MT
Invasive gebietsfremde Arten
...
Zwischenüberschriften scheinen der Übersichtlichkeit wegen geboten. Auch kann gleich nach der Abschnitts-Überschrift "Umweltinformationen" ein allgemeiner Teil folgen, der sich bspw. auf Konzepte oder Maßnahmen bezieht, die für verschiedene der folgenden Unterkapitel gleichermaßen gelten.
Die im obigen Praxis-Tipp veranschaulichte Struktur kann auf die weitere Untergliederung nach Nachhaltigkeitsaspekten verzichten, wenn nur wenige von d...