Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
1.1 Zielsetzung und Inhalt
Rz. 1
ESRS 2 enthält Angabepflichten, die sektorunabhängig von allen berichtspflichtigen Unternehmen zu tätigen und für alle von den ESRS abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekte maßgeblich sind (ESRS 2.1). Diese Angabepflichten sind somit weitgehend unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen. Im Standard werden besonders grundlegende Angaben geregelt, die für das Verständnis der Darstellungen zu den Inhalten der Nachhaltigkeitsberichterstattung – auf Ebene der Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird, bzw. bereits auf Ebene der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer Gesamtheit – von Bedeutung sind.
Rz. 2
Darüber hinaus nehmen die sog. "Mindestangabepflichten" ("minimum disclosure requirements", MDR) einen wichtigen Platz in ESRS 2 ein. Diese stellen keine originären Angabepflichten dar, sondern beziehen sich im Querschnitt auf die Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS. In Anknüpfung an die vorgesehene Einteilung dieser Angabepflichten nach "sekundären Berichterstattungsbereichen" (§ 3 Rz 99) wird geregelt, welche Informationen bei einer Berichterstattung zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen oder Kennzahlen mind. getätigt werden müssen. Als Zielsetzung dieser Mindestangabepflichten nennen die Basis for Conclusions zu ESRS 2: "die Unterstützung bei der Bereitstellung relevanter, vollständiger und vergleichbarer Informationen, wenn das Unternehmen entweder gemäß den Anforderungen eines aktuellen ESRS oder auf unternehmensspezifischer Basis über Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen berichten muss" (ESRS 2.BC77, eigene Übersetzung aus dem Englischen). Darüber hinaus wird durch diese Mindestangabepflichten gewährleistet, dass die grundlegenden Anforderungen der CSRD zu den Inhalten dieser Berichterstattungsbereiche eingehalten werden.
Mit "Konzepte" wird in der aktuellen Übersetzung "policies" übersetzt, was zunächst "Strategie" hieß (§ 3 Rz 10).
Nach dem Glossar bezeichnet ein Konzept eine "Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Managementprinzipien, die das Unternehmen für die Entscheidungsfindung nutzt. Die Planung oder die Managemententscheidungen des Unternehmens in Bezug auf einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt werden im Rahmen eines Konzepts umgesetzt. Jedes Konzept unterliegt der Verantwortung einer oder mehrerer definierter Personen, hat einen festgelegten Anwendungsbereich und umfasst ein oder mehrere Ziele (gegebenenfalls in Verbindung mit messbaren Zielen). Ein Konzept wird gemäß den geltenden Governance-Vorschriften des Unternehmens validiert und überprüft. Ein Konzept wird mittels Maßnahmen oder Aktionsplänen umgesetzt."
Rz. 3
Hinsichtlich seines Aufbaus ist ESRS 2 grds. nach den (primären) Berichterstattungsbereichen der ESRS strukturiert, die ihrerseits aus den Empfehlungen der TCFD übernommen sind. Die Angabepflichten hierzu werden entsprechend durch ihre Codierung kenntlich gemacht. Zu Kennzahlen und Zielen enthält ESRS 2 allerdings keine eigenständigen Angabepflichten, sondern nur Mindestangabepflichten. Dafür enthalten die beiden ersten Angabepflichten in ESRS 2 außerhalb der TCFD-Gliederungslogiken allgemeine Angabepflichten zu den "Grundlagen für die Erstellung" der Nachhaltigkeitserklärung ("basis for preparations", BP).
1.2 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten
Rz. 4
Einige der im Standard vorgesehenen Datenpunkte stellen die Grundlage für Berichtspflichten in anderen EU-Rechtsakten dar. Die davon betroffenen Datenpunkte über alle ESRS hinweg finden sich in Anlage B von ESRS 2 aufgelistet; anders als die korrespondierenden Datenpunkte in den themenbezogenen Standards sind die in Tab. 1 enthaltenen Datenpunkte aus ESRS 2 vorbehaltlos von allen gem. ESRS berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegen.
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt |
SFDR-Referenz |
Säule-3-Referenz |
Referenz der Benchmark-VO |
EU-Klimagesetz-Referenz |
ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen (ESRS 2.21(d); Rz 43) |
Indikator Nr. 13 Anhang 1 Tab. 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind (ESRS 2.21(e); Rz 47) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS 2 GOV-4 Erklärung zur Sorgfaltspflicht (ESRS 2.30; Rz 69) |
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 3 |
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ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen (ESRS 2.40(d)(i); Rz 87) |
Indikator Nr. 4 Anhang 1 Tab. 1 |
Art. 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Tab. 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken und Tab. 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien (ESRS 2.40(d)(ii); Rz 87) |
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 2 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ES... |