Rz. 80

Hinsichtlich des Abbaus von Treibhausgasen (THG) und Projekten zur Verringerung von THG finanziert über CO2-Gutschriften hat das Unternehmen folgende Angaben verpflichtend zu tätigen (ESRS E1.56):

  1. Den ggf. erzielten Abbau sowie die Speicherung von THG i. R. v. Projekten in CO2-Äquivalenten. Hierbei sind Projekte i. R. d. eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen sowie Projekte, zu denen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen wurde.
  2. Den Umfang der Reduktion oder des Abbaus an THG mit der (geplanten) Finanzierung von CO2-Gutschriften i. R. v. Klimaschutzprojekten außerhalb der Wertschöpfungskette.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Maßnahmen zu ermöglichen, die das berichtspflichtige Unternehmen ergriffen hat, um die Reduktion von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu erreichen und aktiv zu unterstützen, um Netto-Null-Ziele zu erreichen, aber auch das Verständnis, den Umfang und die Qualität der verwendeten CO2-Gutschriften zu ermöglichen (ESRS E1.57[1]).

 

Rz. 80a

Zur Relevanz der Offenlegung von CO2-Gutschriften verweist die EFRAG in den Q&As aus 1/2024 auf den Zusammenhang mit den (erreichten) THG-Reduktionszielen. Hierbei ist der Rückgriff darauf insbes. als Ergänzung zur Erreichung des Netto-Null-Ziels auf Basis der Emissionsreduktionsziele und das Schließen einer verbleibenden Lücke zur Zielerreichung zu betrachten.[2]

 

Rz. 81

Die Angaben bzgl. des Abbaus und der Speicherung von THG wird in ESRS E1.58 weiter spezifiziert. Somit hat ein Unternehmen folgende Angaben zu tätigen:

  • die Gesamtmenge der abgebauten und gespeicherten THG in Tonnen CO2-Äquivalent;
  • diese Angabe erfolgt aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen:

    1. im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten sowie der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette; die Anwendungsanforderungen ESRS E1.AR59 spezifizieren Aktivitäten in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette als die Aktivitäten, die das Unternehmen aktiv unterstützt, bspw. in Form von Kooperationsprojekten mit Lieferanten; es wird explizit hervorgehoben, dass nicht erwartet wird, etwaige Aktivitäten zu berücksichtigen, die dem Unternehmen selbst nicht bekannt sind;
    2. nach Abbauaktivitäten;
  • die zugrunde liegenden Annahmen, Methoden und Rahmenwerke, die bei der Berechnung der Gesamtmenge verwendet wurden.
 

Rz. 82

Die Anwendungsanforderungen spezifizieren weitere Angaben und Erläuterungen, die je Abbau- und Speicheraktivität von THG getätigt werden müssen (ESRS E1.AR57):

  • eine Nennung der betreffenden THG;
  • eine Erläuterung, ob der Abbau und die Speicherung der THG biogen sind oder durch Landnutzungsveränderung erfolgen, ob sie technologisch oder hybrid sind; hierbei sollen die technischen Details zum Abbau, der Art der Speicherung und zum Transport der abgebauten THG angegeben werden;
  • eine Erläuterung, inwieweit die Tätigkeit als naturbasierte Lösung einzustufen ist;
  • eine Erläuterung, inwieweit das Risiko der Nichbeständigkeit adressiert wird,[3] einschl. der Bestimmung und Überwachung von Austritten und Umkehrungen, soweit dies angemessen ist.

Zusätzlich liefern die Anwendungsanforderungen ausführliche Leitlinien für die Angaben bzgl. des Abbaus und der Speicherung von THG (ESRS E1.AR58 – AR60), denen Unternehmen folgen sollen. Hier sind teilw. verpflichtende Aspekte enthalten, aber auch Vorschläge. Zudem bieten die Anwendungsanforderungen einen Vorschlag der tabellarischen Darstellung der quantitativen Informationen zum Abbau von THG (ESRS E1.AR60).

 
Abbau Vergleich N % N / N–1
THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)    
THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)    
...    
Gesamtabbau von Treibhausgasen aus eigenen Tätigkeiten (t CO2e)      
THG-Abbauaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)    
THG-Abbauaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)    
...    
Gesamtabbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e)      
Umkehrungen (t CO2e)      

Tab. 26: Tabellarische Darstellung quantitativer Informationen zum Abbau von THG (ESRS E1.AR60)

 

Rz. 83

Die Angaben bzgl. der CO2-Gutschriften werden in ESRS E1.59 weiter spezifiziert. Somit hat ein Unternehmen die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette in Tonnen CO2-Äquivalent anzugeben, aufgeteilt nach:

  • CO2-Gutschriften in Tonnen CO2-Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum kompensiert ("cancelled"[4]) wurden;
  • CO2-Gutschriften in Tonnen CO2-Äquivalent, deren Zurücknahme geplant ist (zzgl. einer Angabe, ob hier eine vertragliche Vereinbarung besteht).

    Am Beispiel von Holcim wird der Einsatz von CO2-Zertifikaten zur Erreichung einer vollständigen CO2-Reduktion eines Produktes veranschaulicht. Durch die Verwendung von MoorFutures-Zertifikaten sind demnach die Angaben gem. ESRS E1-7 hinsichtlich der Verwendung von CO2-Gutschriften zu tätigen:

     

    Praxis-Beispiel Holcim (Deutschland) GmbH – naturbasierte Maßnahme[5]

    „CO2-reduzierte Zemente un...

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