Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 41
Phase 4 umfasst die Offenlegung der verschmutzungsbezogenen Risiken und Chancen. Die Analyse i. R. d. ESRS sollte lediglich die ersten drei Phasen umfassen, da sich die Offenlegung aus den Vorgaben der ESRS ergibt, nicht der TNFD. Daraus ergibt sich auch, dass die ESRS keine weiteren Erläuterungen zur vierten Phase enthalten. Dennoch sei erwähnt, welche weiteren Aspekte die TNFD in Phase 4 berücksichtigt.
Nach der TNFD umfasst Phase 4 "Vorbereiten" die folgenden Leitfragen:
P1: Strategie und Ressourcenallokation
Welche Risikomanagement-, Strategie- und Ressourcenallokationsentscheidungen sollten als Ergebnis dieser Analyse getroffen werden?
P2: Zielsetzung und Leistungsmanagement
Wie legen wir Ziele fest und definieren und messen den Fortschritt?
P3: Berichterstattung
Was legen wir gem. den TNFD-Offenlegungsempfehlungen offen?
P4: Präsentation
Wo und wie präsentieren wir unsere naturbezogenen Angaben?
Rz. 42
Zur Beurteilung der Wesentlichkeit kann das Unternehmen die Empfehlung 2021/2279/EU über die Anwendung der Methode des ökologischen Fußabdrucks zur Messung und Kommunikation der Umweltleistung von Produkten und Organisationen während ihres gesamten Lebenszyklus (Rz 11) berücksichtigen (ESRS E2.AR8). Hier können die Berechnungsmethoden "Product Environmental Footprint" (PEF) und "Organisation Environmental Footprint" (OEF) hilfreich sein.
Bei der Bereitstellung von Informationen über das Ergebnis seiner Wesentlichkeitsanalyse hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
- eine Liste der Standorte, an denen die Umweltverschmutzung ein wesentliches Problem für die Tätigkeit des Unternehmens und seiner Wertschöpfungskette darstellt;
- eine Liste der Geschäftstätigkeiten, die mit wesentlichen Umweltauswirkungen, -risiken und -chancen verbunden sind (ESRS E2.AR9).
Rz. 43
Für die Risikoanalyse hinsichtlich (besonders) besorgniserregender Stoffe sind auch die Vorgaben einschlägiger Regulierungen wie der REACH- oder CLP-Verordnung (Rz 15 und Rz 16) zu beachten bzw. hinzuzuziehen. Die ECHA stellt i. R. d. REACH-Verordnung u. a. Praxisanleitungen für den Umgang mit Expositionsszenarien, für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und für nachgeschaltete Anwender bereit sowie einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung.
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk, welcher in Zusammenarbeit verschiedener Bundesoberbehörden betrieben wird, bietet Unterstützung in den Bereichen der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung und der Verordnung über Biozidprodukte. Es werden diverse Erläuterungen, Leitlinien, und FAQ bereitgestellt.