(1) 1Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. 2Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

 

(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne

 

1.

beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und

 

2.

führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität[1] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

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