Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1. |
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, |
2. |
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, |
3. |
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, |
4. |
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, |
5. |
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, |
6. |
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen