(1) Die Mitgliedstaaten veranlassen, daß die zuständigen Behörden im Interesse der Transparenz die gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zur Verfügung stellen müssen.

Die bei den zuständigen Behörden und der Kommission eingegangenen Informationen dürfen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, vertraulich behandelt werden, sofern sie folgendes berühren:

  • die Vertraulichkeit der Beratungen der zuständigen Behörden und der Kommission;
  • die Vertraulichkeit der internationalen Beziehungen und der Landesverteidigung;
  • die öffentliche Sicherheit;
  • das Untersuchungsgeheimnis oder die Vertraulichkeit eines laufenden Gerichtsverfahrens;
  • Geschäfts- und Industriegeheimnisse einschließlich Fragen des geistigen Eigentums;
  • die Vertraulichkeit von Daten und/oder Akten, die das Privatleben betreffen;
  • von einem Dritten erbrachte Daten, falls dieser deren vertrauliche Behandlung verlangt.
 

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, mit dritten Staaten Abkommen über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen.

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