(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, eine Unterlage zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Mit dem vom Betreiber vorgesehenen Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden.

 

(1a) Bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wird die in Absatz 1 genannte Unterlage unverzüglich ausgearbeitet, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt.

 

(2) Die Unterlage muß die in Anhang III genannten Grundsätze berücksichtigen und für die zuständigen Behörden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 und von Artikel 18, verfügbar gehalten werden.

 

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Betriebe nach Artikel 9.

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