(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hinsichtlich der so ermittelten Betriebe

 

a)

ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen stattfindet, damit diese Betriebe in ihrem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;

 

b)

eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständige Behörde vorgesehen wird.

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