Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsschutzgesetz konsequent umzusetzen. Dazu gehört an erster Stelle die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Berücksichtigt werden müssen dabei auch psychomentale Belastungen. Denn v. a. psychische Fehlbelastungen können Krankheiten wie das Burnout-Syndrom mitverursachen. Burnout-Risiken können durch Präventionsmaßnahmen gemindert werden. So kann ein Gesundheitszirkel mit externem Moderator ein erster Schritt für nachhaltige Prävention oder erfolgreiche Intervention sein.
Burnout ist – wie jede psychische Krankheit – ein sehr sensibles Thema. Keiner gesteht sich gern das Gefühl ein, nicht zu genügen oder zu versagen. Sich mit dem eigenen seelischen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen oder gar offen darüber zu sprechen, ist immer schwierig. Sind psychische Belastungen im Unternehmen erkennbar, sollte professionelle Hilfe, wie Coaching und Supervision, herangezogen werden. Einige Unternehmen setzen inzwischen auch auf die Unterstützung durch einen Feelgood Manager bzw. Happiness Officer.
4.1 Unternehmenskultur und Mitarbeiterführung
Vorgesetzte können viel dazu beitragen, dass es der Belegschaft gut geht. Ihr Verhalten ist ausschlaggebend, ob sich die Mitarbeiter wohl oder gestresst fühlen. Sie vermitteln Anerkennung und Wertschätzung oder sie erzeugen Druck. Die Führungsetage ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter sicher arbeiten und dabei gesund bleiben. Bei Burnout ist das oft nicht einfach, v. a. auch, weil Führungskräfte oft selbst gefährdet sind.
Leitlinien fürs Management
- Beteiligen Sie die Mitarbeiter an Entscheidungen, die ihre Arbeit betreffen.
- Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter auch bei privaten und gesundheitlichen Problemen.
- Sprechen Sie Lob und Anerkennung sofort aus.
- Kritisieren Sie Fehler angemessen und sachlich im Vier-Augen-Gespräch.
- Entschuldigen Sie sich, wenn Ihnen ein Fehler passiert ist oder Sie sich im Ton vergriffen haben.
- Setzen Sie das Thema Stress- und Belastungssituationen auf die Tagesordnung jeder Teambesprechung.
- Signalisieren Sie nach oben, wenn Ihr Team ausgelastet ist.
- Vermeiden Sie Überbelastungen, indem Sie Stellen großzügig besetzen.
- Verteilen Sie Aufgaben um, wenn jemand länger krank ist.
- Übertragen Sie den Mitarbeitern vielfältige Arbeitsaufgaben mit Entscheidungsbefugnissen.
- Lassen Sie Ihre Mitarbeiter die eigene Arbeitsumgebung individuell gestalten.
- Definieren Sie Arbeitsaufgaben und Rollen eindeutig.
- Führen Sie Arbeitszeit- bzw. Schichtregelungen ein, die den Beschäftigten genügend Zeiträume für die Familie, soziale Beziehungen sowie sonstige Interessen sichern.
- Achten Sie darauf, dass Pausen- und Erholungszeiten eingehalten werden.
- Sorgen Sie für Familienfreundlichkeit, z. B. durch einen Betriebskindergarten oder gleitende Arbeitszeiten.
- Fördern Sie soziale Interaktion in Ihrer Abteilung oder Ihrem Betrieb wie etwa Geburtstagsfeiern.
- Sorgen Sie für eine gute Mischung aller Altersstufen.
- Vermitteln Sie Unternehmenserfolge, neue Pläne und Ziele
4.2 Gefährungsbeurteilung psychsicher Belastungen
Zweck einer Gefährdungsbeurteilung ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen auch für die psychische Gesundheit vermieden bzw. möglichst gering gehalten werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich, auch im Hinblick auf psychische Belastungen. Er muss sie nicht selbst durchführen, sondern kann fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Betriebs- und Personalrat haben bei der Organisation und Durchführung Mitbestimmungsrechte. Um gute Ergebnisse zu erzielen empfiehlt es sich, Beschäftigte und Führungskräfte mit einzubeziehen. So lassen sich Gefährdungen aus unterschiedlichen Perspektiven erkennen. Mit den Ergebnissen lassen sich u. a. Betriebsanweisungen und Unterweisung für die Beschäftigten erstellen (§ 12 ArbSchG), die von allen akzeptiert und mitgetragen werden.
Da psychische Belastungen in unterschiedlichen Bereichen auftreten können, sind Arbeitsinhalte/-aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen bei der Arbeit, Bedingungen in der Arbeitsumgebung sowie Verwendung von Arbeitsmitteln zu betrachten. Unfallversicherungsträger, aber auch staatliche Arbeitsschutzbehörden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können mit Instrumenten und Verfahren unterstützen, die den verschiedenen betrieblichen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung tragen. Für Bereiche, für die weitergehende Fachkenntnisse notwendig sind, sollten Experten wie z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder entsprechende Mitarbeiter der zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der staatlichen Aufsichtsbehörde herangezogen werden.
Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört es auch, getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Wurde z. B. das Ziel definiert: "weniger Unterbrechungen und Störungen bei der Arbeit", muss nach einer bestimmten Zeit kontrolliert werden, ob sich die Zahl tatsächlich verringert hat. Als Kontrollinstrumente können im genannten Beispiel z...