Bereits nach dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zeichnete sich ab, dass die CSDDD hinsichtlich der Reichweite der Lieferkette schlussendlich in einigen wesentlichen Punkten dem Konzept des LkSG folgen dürfte. Auch in den nachfolgenden politischen Verhandlungen kam es entgegen ursprünglicher Versuche nicht zu einer Erweiterung im downstream-Bereich der Lieferkette (d. h. über die auch bereits nach dem LkSG erfasste Distribution hinaus auf nachgelagerte Geschäftsbeziehungen wie Verkauf und spätere Entsorgung des Produkts). Schnell ausgedient haben dürfte in jedem Fall der mit dem LkSG gerade erst neu eingeführte – und dementsprechend in seiner Bedeutung umstrittene – Begriff des "bestimmenden Einflusses". In allen 3 Vorschlägen für die CSDDD und auch im Ergebnis der Trilog-Verhandlungen und den nachfolgenden politischen Verhandlungen erstreckt sich der eigene Geschäftsbereich grundsätzlich auch auf alle Tochtergesellschaften des Unternehmens. Anders als beim LkSG kommt es also nicht darauf an, ob das Unternehmen auf die jeweilige Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss ausübt oder nicht. Auch die im LkSG mit Blick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer abgestuften Sorgfaltspflichten werden in dieser Form nicht erhalten bleiben.
CSDDD nutzt den neuen Begriff der Aktivitätskette
Neben den eigenen Tätigkeiten der Unternehmensgruppe werden die Tätigkeiten von Geschäftspartnern unter dem Begriff der Aktivitätskette erfasst. Von der Aktivitätskette des Unternehmens umfasst sind zum einen die Tätigkeiten aller vorgelagerten direkten und indirekten Geschäftspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen (also der upstream-Teil der Lieferkette) sowie zum anderen die für bzw. im Namen des Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten der nachgelagerten direkten und indirekten Geschäftspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dem Transport und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens (also ein begrenzter Teilbereich des downstream-Teils der Lieferkette).
Der Verkauf – und damit der Kunde – wird damit weiterhin nicht Teil der Aktivitätskette sein. Auch Entsorgungsleistungen sind – entgegen dem vorangehenden Ergebnis der Trilog-Verhandlungen – nun nicht mehr erfasst.
Für Finanzunternehmen folgt daraus, dass sich ihre Sorgfaltspflichten auf ihre eigene Tätigkeit und den upstream-Teil ihrer Aktivitätskette beschränken. Die Kunden, die Leistungen und Produkte der Finanzunternehmen beziehen, gehören daher (auch) nicht zur Aktivitätskette von Finanzunternehmen.
Die derzeit im LkSG getroffene Differenzierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer wird infolge der CSDDD in dieser Form nicht fortgeführt werden. Vielmehr wird der auch bereits im LkSG angelegte risikobasierte Ansatz weiter ausgebaut.
Folgende teilweise neuen Prinzipien werden nach der finalen EU-Regulierung künftig zur Geltung zu kommen:
- Die Unternehmen sollen die Sorgfaltspflicht (due diligence) in ihre Unternehmenspolitik (all their relevant policies) und Risikomanagementsysteme einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (due diligence policy) verfügen, die nach vorheriger Konsultation der Mitarbeiter und ihrer Vertreter auszuarbeiten ist und folgende Punkte umfasst: Eine Beschreibung des Ansatzes, den das Unternehmen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht verfolgt, einen Verhaltenskodex für die eigene Unternehmensgruppe und die direkten und indirekten Geschäftspartner sowie eine Beschreibung der Verfahren zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche der Unternehmenspolitik (integrate due diligence into the company's relevant policies) und zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht (einschließlich Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex). Die Due Diligence Policy ist spätestens alle 2 Jahre oder bei gebotenem Anlass auch früher zu überarbeiten.
- Die Unternehmen sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen – der ihrer Geschäftspartner ergeben. Zu diesem Zweck sollen sie unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen – die Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner zu erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind (in der englischen Fassung sind beide Punkte mit einem "und" und nicht einem "oder" verknüpft). Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme soll eine eingehende Bewertung der eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochtergesellschaften und – sofern sie mit ihren Aktivitätsketten...