Tanja Traub, Daniel Schwab
3.1 Inhalt
Art und Umfang einer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD gehen weit über die von der Stadt Hamburg oder den einzelnen öffentlichen Unternehmen bereitgestellten Informationen hinaus.
Gewisse Unternehmen müssen auch bereits heute über ihr nachhaltiges Handeln berichten. Dies legt die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fest. Die CSRD weitet Art, Umfang und Inhalt der Berichterstattung allerdings deutlich aus. Künftig werden weitaus mehr Unternehmen rechenschaftspflichtig sein. Die Europäische Kommission betrachtet die CSRD als ein wesentliches Element in der Umsetzung des "European Green Deal". Mit diesem verfolgt sie das ambitionierte Ziel, die Grundlage für eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft zu legen; mithin die Wirtschaft im Übergang in das post-fossile Zeitalter zu begleiten.
Dies verlangt eine tiefgreifende Transformation der europäischen Wirtschaftsordnung; insbesondere der Aktivitäten auf den europäischen Kapitalmärkten. Denn staatliche Anstrengungen alleine werden nicht ausreichen, diese Herausforderung zu bewältigen. Es müssen auch private Kapitalströme in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Umfangreiche Transparenz und Vergleichbarkeit sind hierfür unerlässlich. Hier setzt die CSRD-Richtlinie an: Die Unternehmen müssen künftig umfangreiche Informationen in standardisierter Form bereitstellen. Dies ermöglicht es Kapitalmarktakteuren, Informationen zu vergleichen und zu bewerten. Es besteht die Annahme, dass sie im Zweifel nachhaltige Investitionen bevorzugen.
Von dieser Berichtspflicht sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, aber auch große nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen umfasst. Kleinstunternehmen bleiben weiterhin außen vor. Große Unternehmen im Sinne der CSRD sind alle Unternehmen mit
- mindestens 250 Beschäftigten,
- einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR oder
- Nettoumsatzerlösen von mehr als 50 Mio. EUR.
Mutmaßlich werden rund 50.000 Unternehmen von der CSRD betroffen sein und Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen müssen. Die Schwellenwerte wurden jüngst angesichts der galoppierenden Inflation angehoben.
Kernelement der CSRD ist das Konzept der sogenannten doppelten Wesentlichkeit. Demnach müssen Unternehmen alle wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Fakten veröffentlichen, die für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Lage und Ergebnis erforderlich sind (Outside-In-Perspektive). Zugleich sind alle wesentlichen Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf die Gesellschaft bewerten zu können (Inside-Out-Perspektive).
Die CSRD schreibt einen umfangreichen Katalog für die im Rahmen von Nachhaltigkeitsberichten zu erfüllenden Berichtspflichten vor. Im Mittelpunkt stehen Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmenssteuerungsfragen (Governance). Unter anderem:
- Nachhaltigkeitsziele und Fortschritte in der Zielerreichung,
- Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in der Nachhaltigkeitsstrategie,
- mögliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Unternehmenserfolg,
- ergriffene Maßnahmen zur Abhilfe und
- bedeutende Risiken, denen sich das Unternehmen ausgesetzt sieht.
Diese Angaben sind künftig zwingend im Lagebericht zum Jahresabschluss eines Unternehmens zu machen. Die bislang eingeräumte Option, eigenständige, sogenannte nichtfinanzielle Berichte vorzulegen, entfällt. Dies hat zur Folge, dass die Angaben der Jahresabschlussprüfung unterliegen und sich das zu erteilende Testat auf sie erstreckt.
Die CSRD umreißt die im Rahmen des Lageberichts zu machenden Angaben lediglich in abstrakter Form. Sie werden durch dezidierte, einheitliche europäische Berichtsstandards, die zwingend von den Unternehmen anzuwenden sind, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), konkretisiert. Diese werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), in der europäische Institutionen und nationale Standardsetter vertreten sind, entwickelt. Dabei werden 3 sogenannte "Sets" unterschieden:
- sektorunabhängige,
- sektorspezifische und
- unternehmensspezifische
Standards.
Am 31.7.2023 hat die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt zum ersten Satz der ESRS – sektorunabhängige Standards – angenommen. Er regelt übergreifend die Anforderungen an die Berichterstattung ("General Requirements" und "General Disclosures"). Ferner umfasst er die zuvor beschriebenen Themengebiete Umwelt (Standards unter anderem zu Fragen des Klimawandels und der Verschmutzung), Soziales (Standards unter anderem zum Umgang mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und mit Kundinnen und Kunden) und Governance.
Dem delegierten Rechtsakt waren mehrere Konsultationsphasen vorgeschaltet, in denen zahlreiche Stellungnahmen eingegangen sind. Diese zielten insbesondere auf den Regelungsumfang der Standards. Sie wurden in der Folge "entschlackt". Etliche, zuvor verpflichtende Angaben sind mittlerweile nur noch freiwillig zu machen.
Die Europäische Kommission verschob die Verk...