Tanja Traub, Daniel Schwab
Die Stadt Hamburg darf sich den wachsenden Informationsbedürfnissen über nachhaltiges Handeln nicht entziehen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss jedoch auf die Informationsbedürfnisse der zentralen Adressaten der städtischen Rechnungslegung zugeschnitten sein. Es erscheint mehr als fragwürdig, ob eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD dafür ein geeignetes Instrument ist. Sie richtet sich primär an Kapitalmarktakteure und ist überdies sehr umfangreich und komplex.
Wünschenswert wäre ferner, einheitliche Anforderungen an eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für Bund und Länder zu definieren. Hierfür können die bewährten Strukturen für die Ausgestaltung des öffentlichen Rechnungswesens auf staatlicher Ebene genutzt werden. Die Arbeitsgruppe zu den Standards staatlicher Doppik sollte vom Standardisierungsgremium gemäß § 49a HGrG den Auftrag erhalten, Grundzüge für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Bundes- und Landesebene zu entwickeln. Dabei sollte sie die ESRS als Grundlage heranziehen und die Vorgaben der Standards dahingehend untersuchen, ob die zu leistenden Angaben auch für die Adressaten der öffentlichen Rechnungslegung, insbesondere das Parlament, interessant und steuerungsrelevant sind. Nur diese Angaben sollten dann für die Lageberichterstattung vorgeschrieben werden. Die "öffentliche Besonderheit", die für einen solchen Regelungsauftrag vorliegen muss, ist unzweifelhaft gegeben.
Mit Blick auf die öffentlichen Unternehmen nimmt der DNK, dessen Anwendung in Hamburg im HCGK festgeschrieben ist, eine Schlüsselrolle ein. Es ist beabsichtigt, den DNK umfassend zu überarbeiten und dabei die Vorgaben der ESRS zu berücksichtigen. Die Unternehmen sind mit den Vorgaben des DNK vertraut. Er hat sich als Standard für die Berichterstattung öffentlicher Unternehmen etabliert.
Voraussetzung für ein solches Vorgehen wäre jedoch, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Lageberichterstattung der Kernverwaltung und der öffentlichen Unternehmen im Sinne der im vorherigen Kapitel skizzierten Empfehlungen ausgelegt beziehungsweise ausgestaltet werden. Ein vermutlich um die Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichts gemäß CSRD ergänzter § 289 HGB muss, soweit dies möglich ist, abbedungen werden und darf nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung der Kernverwaltung und der öffentlichen Unternehmen durchschlagen.
Der Beitrag gibt die Auffassung der Autor:in wider. Ihm liegt keine Meinungsbildung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zugrunde.