Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten für Industrie, Gewerbe und Verbraucher.

Diese Tätigkeit umfasst die Herstellung von wiederaufladbaren und nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien[1]. Die Tätigkeit umfasst nicht die Herstellung anderer Batteriekategorien.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.26 und C.27, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Wenn im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit Elektro- und Elektronikgeräte hergestellt werden, die alle auf diese spezifische Produktkategorie anwendbaren Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] erfüllen, legt der Betreiber der Tätigkeit den Nachweis der Erfüllung aller aufgeführten Anforderungen gemäß den Prüfkriterien vor, die von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen vorgesehen sind.

 

2.

Bestehen keine produktspezifischen Kriterien für das EU-Umweltzeichen oder hat der Betreiber der Tätigkeit sie nicht angewandt, so erfüllt die Wirtschaftstätigkeit zur Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten alle der folgenden Kriterien, die für das jeweilige Produkt zutreffen:

 

2.1

Konzeption für lange Lebensdauer

 

2.1.1

Enthält das Produkt Software, die aktualisiert werden muss, werden den Nutzern für die Lebensdauer eines Gegenstands im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte alle Versionen von Softwarekomponenten, Softwareunterstützung und Software/Firmware, einschließlich Aktualisierungen, zur Verfügung gestellt. Ist die Verfügbarkeit von Software-Aktualisierungen nicht geregelt, so beträgt die Verfügbarkeit mindestens acht Jahre. Funktionalität und Lebensdauer des Produkts werden nicht durch Software- Aktualisierungen oder fehlende Software-Aktualisierungen eingeschränkt.

 

2.1.2.

Bei Produkten, die Gerätebatterien enthalten, ist sichergestellt, dass diese Batterien vom Endnutzer während der Lebensdauer des Produkts jederzeit leicht entfernt und ausgetauscht werden können, ohne dass Spezialwerkzeuge (sofern diese nicht kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt werden), proprietäre Werkzeuge, thermische Energie oder Lösungsmittel zur Zerlegung benötigt werden, es sei denn, die Batterien sind in den folgenden Fällen so konzipiert, dass sie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können:

 

a)

bei Geräten, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, die regelmäßig Spritzwasser, Strahlwasser oder Wasserimmersion ausgesetzt ist, und die dazu bestimmt sind, waschbar bzw. spülbar zu sein, und bei denen die Sicherheit des Nutzers und des Geräts gewährleistet werden muss;

 

b)

bei professionellen Geräten für die medizinische Bildgebung und Radiotherapie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates[4];

 

c)

wenn die Kontinuität der Stromversorgung erforderlich ist und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der jeweiligen Gerätebatterie erforderlich ist, um die Sicherheit des Nutzers und des Geräts zu gewährleisten, oder — bei Produkten, die als Hauptfunktion Daten sammeln und liefern — aus Gründen der Datenintegrität.

 

2.1.3.

Es wird keine Software verwendet, die sich negativ auf die Kreislauffähigkeit des Produkts auswirkt, einschließlich des Austauschs einer Gerätebatterie, und ein ordnungsgemäßer Batterieaustausch beeinträchtigt nicht die Funktionsweise des Produkts.

 

2.2.

Konzeption für Reparatur und Garantie

 

2.2.1.

Wird ein produktspezifisches System für die Bewertung der Reparierbarkeit im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet, so stellt der Betreiber der Tätigkeit sicher, dass die Produkte die höchste Reparierbarkeitsklasse[5], in der Produkte verfügbar sind, aufweisen.

 

2.2.2.

Der Betreiber der Tätigkeit gewährt fachlich kompetenten Reparateuren[6] während der gesamten Lebensdauer des Produkts Zugang zu Informationen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die folgenden Angaben:

 

a)

die eindeutige Gerätekennung,

 

b)

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

 

c)

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

 

d)

technische Einzelheiten der Komponenten und Diagnoseinformationen, z. B. untere und obere theoretische Grenzwerte für Messungen,

 

e)

Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

 

f)

Diagnosefehler- und Fehlercodes, einschließlich herstellerspezifischer Codes,

 

g)

Aufzeichnungen über gemeldete Störungen, die im Produkt gespeichert sind,

 

h)

technisches Handbuch für die Reparatur des Produkts, einschließlich einfacher elektronischer Schaltpläne, in dem die einzelnen Schritte aufgeführt sind;

 

i)

Anleitungen zu einschlägiger Softw...

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