Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle als Mittel zur stofflichen Verwertung.
Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst sowohl die stoffliche In-situ- als auch die Ex-situ-Verwertung von Abfällen, die gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis und gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG als gefährliche Abfälle eingestuft sind. Dazu gehören folgende Abfallströme:
a) |
Rückgewinnung bzw. Regenerierung von Lösungsmitteln; |
b) |
Regenerierung von Säuren und Basen; |
c) |
Verwertung bzw. Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; |
d) |
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; |
e) |
Wiedergewinnung von Katalysatorenkomponenten; |
f) |
erneute Raffination von Schmierölen und anderen industriellen Altölen (ausgenommen zur Verwendung als Brennstoff oder zur Verbrennung). |
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Wiederverwendung von Stoffen, die nicht als Abfall gelten, wie Nebenprodukten oder Rückständen aus Produktionstätigkeiten, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Rückgewinnung von Stoffen aus Batterien, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Altfahrzeugen, anorganischen Stoffen aus Verbrennungsprozessen wie Aschen, Schlacken oder Staub. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung und Verwertung von Nuklearabfällen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
1. |
Die Tätigkeiten bestehen in der Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen (einschließlich chemischer Stoffe und kritischer Rohstoffe) aus an der Anfallstelle getrennten gefährlichen Abfällen. |
2. |
Die zurückgewonnenen Materialien ersetzen Primärrohstoffe, einschließlich kritischer Rohstoffe, oder Chemikalien in Produktionsprozessen. |
3. |
Die rückgewonnenen Materialien entsprechen den geltenden Branchenspezifikationen, harmonisierten Normen oder Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sowie den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten. |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
1) |
Klimaschutz |
Die Tätigkeit führt auf der Grundlage des Lebenszyklus zu keiner Erhöhung der THG- Emissionen im Vergleich zur Produktion auf der Grundlage des/der äquivalenten Primärrohstoffe(s). Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. |
2) |
Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
3) |
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Es werden einschlägige Techniken zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung dargelegt. |
5) |
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Alle zurückgewonnenen Stoffe und Gemische entsprechen den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Richtlinie 2008/98/EG. Im Rahmen der Tätigkeit werden einschlägige Techniken für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung dargelegt. Die Tätigkeit hält die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte ein. |
6) |
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |