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Doppelte Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD: Sowohl den Im ... / 3 Identifikation relevanter ESG-Themen

Prof. Dr. Thomas Wunder
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Alle als "wesentlich" eingestuften Nachhaltigkeitsthemen müssen berichtet werden. Die CSRD-Berichtspflicht fordert hierzu eine unternehmensindividuelle Wesentlichkeitseinschätzung nach der doppelten Materialität.[1] Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So sind die Anforderungen des ESRS 2 (General disclosures) in jedem Fall berichtspflichtig. Auch alle Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 ("Description of the process to identify and assess material impacts, risks and opportunities") sind verpflichtend, wenn diese in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 (Business conduct) aufgeführt sind. Eine Besonderheit gibt es zudem beim Thema "Klimawandel". Sollte die unternehmensspezifische Wesentlichkeitsanalyse ergeben, dass dieses Thema nicht wesentlich ist und aus diesem Grund keine Berichterstattung gemäß ESRS E1 erfolgt, dann muss das Unternehmen eine ausführliche Erläuterung der Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse bezüglich des Themas "Klimawandel" offenlegen.[2]

Als Orientierung für die Identifikation der relevanten Berichtsinhalte im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse kann auf eine Liste von ESG-Nachhaltigkeitsthemen zurückgegriffen werden, die in drei Aggregationsebenen untergliedert sind.[3] So wird beispielsweise die ökologische Kategorie (also das "E" in ESG) in die fünf Themen Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser und marine Ressourcen, Biodiversität und Ökosysteme sowie Kreislaufwirtschaft unterteilt. Das Thema "Umweltverschmutzung" hat wiederum sieben Unterthemen wie beispielsweise Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Verschmutzung des Bodens etc. Bei einer Reihe von ESG-Themen gibt es noch eine weitere Gliederungsebene, wie bspw. in der Kategorie "Soziales (S)":

  • Ebene 1: eigene Beschäftigte
  • Ebene 2: Arbeitsbedi...

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