(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie[1] die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über
1a. |
[2]die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2, |
2. |
den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen, |
5. |
die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind, |
7. |
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und |
8. |
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3. |
(2)[4] Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die privaten Haushalte an der Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
Bis 31.12.2021:
(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. 2Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren müssen. 3Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.[5]
(3)[6] 1Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
1. |
die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1, |
2. |
die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, |
3. |
die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2, |
4. |
die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, |
5. |
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und |
6. |
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3. |
2Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
(4)[7] 1Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrooder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:
1. |
die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1, |
2. |
die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, |
3. |
die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2, |
4. |
die von ihnen geschaffenen... |
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