(1) 1Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß Satz 2[1] [Bis 31.12.2021: gemäß den Sätzen 2 und 3] mitzuteilen:
1. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, |
2. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten [Bis 31.12.2021: und recycelten] [2] Altgeräte, |
3. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte, |
4. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und |
5. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte. |
2Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte[4] [Bis 31.12.2021: Gasentladungslampen und sonstige Lampen] gesondert auszuweisen. 3Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
(2) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5 darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
(4)[5]
(4) 1Jeder Vertreiber, der Altgeräte nach § 17 zurücknimmt, hat der Gemeinsamen Stelle die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 an deren Bevollmächtigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.
(4[6] [Bis 31.12.2021: 5] ) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 3[7] [Bis 31.12.2021: 5] der zuständigen Behörde mit.
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