(1) 1Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevollmächtigten mit. 2Sie übermittelt dabei die Angaben nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. 3Die zuständige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. 4Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung bestandskräftig ist. 5Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.

 

(2) 1Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldungen und Anzeigen entgegen:

 

1.

die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,

 

2.

die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 25 Absatz 1 und[1] [Bis 31.12.2021: ,]

3.[2]

 

3.

die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 25 Absatz 2,

4.[3]

 

4.

die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und

 

3.[4] [Bis 31.12.2021: 5.]

die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 2[5] [Bis 31.12.2021: § 25 Absatz 4].

2Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. 3Die zuständige Behörde teilt die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle mit. 4Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. 5Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. 6Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit des übermittelten Zertifikats.[6]

 

(3) 1Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2[7]; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. 2Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. 3Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nachtspeicherheizgeräte in der Gruppe 4.

 

(4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7 gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5.

[1] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Nr. 3 aufgehoben durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[3] Nr. 4 aufgehoben durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[4] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Angefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge