Prof. Dr. Jana Brauweiler, Markus Will
Auch die politisch-rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern von Organisationen zunehmend ein systematisches Energiemanagement. Zwar können diese je nach Land und Region unterschiedlich sein, aber viele europäische Länder haben schon seit geraumer Zeit spezifische Gesetze und Vorschriften zur Energieeffizienz und zum Umweltschutz verabschiedet.
Nachweis von Energieeinsparungen und mögliche Steuerrückerstattungen
So besteht in einigen Ländern die Anforderung, dass Organisationen Energieeinsparungen nachweisen oder regelmäßige Energieaudits durchführen müssen. In der Europäischen Union ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 Teil der EU-Energieeffizienzrichtlinie, die von allen Organisationen, die nicht als KMU gelten, umgesetzt werden muss. In Deutschland wurde diese EU-Richtlinie mit dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umgesetzt. Dadurch ergibt sich eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits (vgl. § 8 EDL-G) für Nicht-KMUs. Ein Energieaudit ist eine systematische und detaillierte Untersuchung der Energieflüsse in einem Betrieb oder einem Gebäude, um Einsparpotenziale aufzudecken und Energieeffizienzmaßnahmen zu identifizieren. Eine Befreiung von der Pflicht zu Energieaudits durchzuführen kann durch den Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines validierten EMAS-Umweltmanagementsystems erwirkt werden.
Bis vor kurzem waren Energieaudits auch notwendig, um in Deutschland eine Reduktion der EEG-Umlage im Rahmen der sogenannten besonderen Ausgleichsregelung für besonders stromintensive Organisationen zu erreichen. Mit Wegfall der EEG-Umlage ist dies zwar obsolet, aber trotzdem können durch den Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und eines Energieaudit nach DIN EN 16247-1 weiterhin bestimmte Steuern rückerstattet werden. Nach § 10 StromStG und nach § 55 EnergieStG kann der sogenannte Spitzensteuerausgleich beantragt werden. Große Organisationen müssen hierfür eine Zertifizierung nach ISO 50001:2018 oder EMAS vorweisen können. Für KMU ist es auch möglich, dies mit vereinfachten Verfahren erreichen, z. B. durch den Nachweis eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß den Anforderungen der DIN EN 16247-1 oder der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) möglich. Damit diese Maßnahmen zur Anwendung kommen, müssen die Energieintensitätsziele erreicht werden, die sich auf den Quotienten aus dem Energieverbrauch und den Bruttoproduktionswerten in GJ/1000 EUR ergeben.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Zertifikate für brennstoffbedingte CO2-Emissionen
Eine weitere gesetzliche Regelung, die zur Erfüllung der europäischen und nationalen THG-Minderungszielen beitragen soll, stellt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Durch dieses Gesetz erfolgte zunächst eine Verteuerung von Energie, indem brennstoffbedingte Emissionen zunächst mit 25 EUR/t CO2 (2021) und bis 2025 mit 55 EUR/t CO2 beaufschlagt werden. Organisationen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen oder liefern, müssen entsprechende Zertifikate zum Festpreis zu kaufen. Bei energieintensiven Organisationen wird dies zu deutlichen Mehrkosten führen, was Anreize für Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen auslösen dürfte, wobei die Kostenparität bei etwa 100 EUR/t CO2 liegt. Die Mehrkosten werden in aller Regel auf die Kunden durchgereicht. Das Gesetz sieht allerdings eine finanzielle Kompensation für Fälle unzumutbarer Härte vor (§ 11, Abs. 1 BEHG). Zum Schutz vor Benachteiligungen und zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit haben besonders energieintensive Unternehmen die Möglichkeit, eine Beihilfe zu beantragen, um die Mehrkosten teilweise zu kompensieren (BECV- bzw. Carbon Leakage-Verordnung). Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne (vgl. § 8 BECV). Unternehmen erhalten die Beihilfe aber nur dann, wenn sie ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2018 oder eine EMAS-Validierung nachweisen können. Allerdings werden die Unternehmen ab 2023 auch dazu verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Sie müssen dafür entsprechende Nachweise liefern (z. B. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen), die im Rahmen des Betriebs des Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 bereits vorliegen sollten.
Einsparvorgaben im Zuge der Energiepreiskrise: EnSikuMaV und EnSimiMaV
Im Zuge der Energiepreiskrise und der Gefahr von Notfallsituation aufgrund der reduzierten Gaslieferungen hat die Bundesregierung Einsparvorgaben beschlossen. Insgesamt soll dadurch eine jährliche Verringerung des deutschen Gasverbrauchs um 2 Prozent und zusätzliche Einsparungen im Strombereich bewirkt werden. Die folgenden 2 Verordnungen sind einschlägig:
- Verordnung für kurzfristige Maßnahmen: Die Kurzfris...