(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht[1] [Bis 28.12.2023: bei der Regulierungsbehörde] schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. [Bis 28.12.2023: 3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.] [2]
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) 1Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. |
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, |
2. |
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. |
2§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.[3]
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
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