6.
Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf konkrete Umstände vorzulegen.
7.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser konkreten Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.
8.
Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.
Zeithorizonte
9.
Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von "kurz-, mittel- und langfristig" für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:
a) |
seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und |
b) |
die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen. |
Schätzungen zur Wertschöpfungskette
10.
Umfassen die Kennzahlen Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen
a) |
die entsprechenden Kennzahlen angeben, |
b) |
die Grundlage für die Erstellung beschreiben, |
c) |
den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und |
d) |
gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette). |
Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit
11.
Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen
a) |
die angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen, |
b) |
in Bezug auf jede genannte quantitative Kennzahl und jeden genannten quantitativen Geldbetrag:
i. |
Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z. B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens) und |
ii. |
die Annahmen, Näherungswerte und Beurteilungen angeben, die das Unternehmen der Messung zugrunde gelegt hat. |
|
12.
Bei der Angabe vorausschauender Informationen kann das Unternehmen darauf hinweisen, dass es diese Informationen für unsicher hält.
Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
13.
Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen
a) |
die Änderungen und die Gründe dafür erläutern und u. a. erklären, warum die ersetzte Kennzahl nützlichere Informationen liefert, |
b) |
angepasste Vergleichszahlen angeben, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an, und |
c) |
die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum angegebenen Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen angeben. |
Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
14.
Stellt das Unternehmen fest, dass es in früheren Berichtszeiträumen zu wesentlichen Fehlern gekommen ist (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen, hat es Folgendes anzugeben:
a) |
die Art dieses wesentlichen Fehlers, |
b) |
eine Korrektur für jeden in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Berichtszeitraum, soweit dies durchführbar ist, und |
c) |
falls eine Korrektur des Fehlers nicht durchführbar ist, die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben. |
Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
15.
Nimmt das Unternehmen Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen angeben muss, oder allgemein anerkannter Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Nachhaltigkeitserklärung auf (siehe ESRS 1 Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung), so muss es diese Tatsache zusätzlich zu den im ESRS vorgeschriebenen Informationen angeben. Bei teilweiser Anwendung anderer Berichterstattungsstandards oder -rahmen verweist das Unternehmen auf die genauen Absätze des angewandten Standards oder Rahmens.
Aufnahme von Informationen mittels Verweis
16.
Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden.
Anwendung der Bestimmungen für schrittweise eingeführte Angabepflichten gemäß ESRS 1 Anlage C
17.
Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Inf...