AR 61.
Die Finanzierung von Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens durch den Erwerb von CO2-Gutschriften, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, kann ein nützlicher Beitrag zum Klimaschutz sein. Gemäß diesem Standard muss das Unternehmen angeben, ob es CO2-Gutschriften getrennt von den Treibhausgasemissionen (Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59) und den THG-Emissionsreduktionszielen (Angabepflicht E1-4) verwendet. Außerdem muss das Unternehmen darlegen, in welchem Umfang und nach welchen Qualitätskriterien es diese CO2-Gutschriften nutzt.
AR 62.
Bei der Angabe der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften übermittelt das Unternehmen folgende Aufschlüsselung:
a) |
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte zur Reduktion und zum Abbau von CO2-Emissionen, |
b) |
für CO2-Gutschriften aus Abbauprojekten eine Erläuterung, ob sie aus biogenen oder technologischen Senken stammen, |
c) |
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) jedes anerkannten Qualitätsstandards, |
d) |
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte innerhalb der EU und |
e) |
Anteil (prozentualer Anteil am Volumen), der als entsprechende Anpassung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris gilt. |
Leitlinien für die Berechnung
AR 63.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften geht das Unternehmen wie folgt vor:
a) |
Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards, |
b) |
gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Gutschriften für seine Klimaschutzstrategie, |
e) |
es gibt keine CO2-Gutschriften als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an, |
f) |
es gibt keine CO2-Gutschriften als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG-Emissionsreduktionsziele an und |
g) |
es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Gutschriften als Summe der CO2-Gutschriften in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen. |
AR 64.
Die Informationen über CO2-Gutschriften, die im Berichtsjahr gelöscht wurden und für eine Löschung in der Zukunft vorgesehen sind, können in folgenden Tabellen dargestellt werden.
Im Berichtsjahr gelöschte CO2-Gutschriften | Vergleich | N |
---|---|---|
Gesamt (t CO2e) | ||
Anteil von Abbauprojekten (in %) | ||
Anteil von Reduktionsprojekten (in %) | ||
Anerkannter Qualitätsstandard 1 (in %) | ||
Anerkannter Qualitätsstandard 2 (in %) | ||
Anerkannter Qualitätsstandard 3 (in %) | ||
… | ||
Anteil von Projekten innerhalb der EU (in %) | ||
Anteil von CO2-Gutschriften, die als entsprechende Anpassung gelten (in %) |
In der Zukunft zu löschende CO2-Gutschriften | Betrag bis [Zeitraum] |
---|---|
Gesamt (t CO2e) |
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