AR 61.

Die Finanzierung von Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens durch den Erwerb von CO2-Gutschriften, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, kann ein nützlicher Beitrag zum Klimaschutz sein. Gemäß diesem Standard muss das Unternehmen angeben, ob es CO2-Gutschriften getrennt von den Treibhausgasemissionen (Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59) und den THG-Emissionsreduktionszielen (Angabepflicht E1-4) verwendet. Außerdem muss das Unternehmen darlegen, in welchem Umfang und nach welchen Qualitätskriterien es diese CO2-Gutschriften nutzt.

AR 62.

Bei der Angabe der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften übermittelt das Unternehmen folgende Aufschlüsselung:

 

a)

Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte zur Reduktion und zum Abbau von CO2-Emissionen,

 

b)

für CO2-Gutschriften aus Abbauprojekten eine Erläuterung, ob sie aus biogenen oder technologischen Senken stammen,

 

c)

Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) jedes anerkannten Qualitätsstandards,

 

d)

Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte innerhalb der EU und

 

e)

Anteil (prozentualer Anteil am Volumen), der als entsprechende Anpassung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris gilt.

Leitlinien für die Berechnung

AR 63.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Gutschriften geht das Unternehmen wie folgt vor:

 

a)

Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards,

 

b)

gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Gutschriften für seine Klimaschutzstrategie,

 

c)

es bezieht keine CO2-Gutschriften aus Projekten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweiligen Emissionsreduktionen bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-6 (Scope 2 oder Scope 3) zum Zeitpunkt ihres Eintretens angegeben werden müssen (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),

 

d)

es bezieht keine CO2-Gutschriften aus Projekten zum Abbau von Treibhausgasemissionen in seiner Wertschöpfungskette ein, da der jeweilige Abbau bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-7 zum Zeitpunkt seines Eintretens angegeben werden muss (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),

 

e)

es gibt keine CO2-Gutschriften als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an,

 

f)

es gibt keine CO2-Gutschriften als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG-Emissionsreduktionsziele an und

 

g)

es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Gutschriften als Summe der CO2-Gutschriften in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.

AR 64.

Die Informationen über CO2-Gutschriften, die im Berichtsjahr gelöscht wurden und für eine Löschung in der Zukunft vorgesehen sind, können in folgenden Tabellen dargestellt werden.

Im Berichtsjahr gelöschte CO2-Gutschriften Vergleich N
Gesamt (t CO2e)    
Anteil von Abbauprojekten (in %)    
Anteil von Reduktionsprojekten (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 1 (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 2 (in %)    
Anerkannter Qualitätsstandard 3 (in %)    
   
Anteil von Projekten innerhalb der EU (in %)    
Anteil von CO2-Gutschriften, die als entsprechende Anpassung gelten (in %)    
In der Zukunft zu löschende CO2-Gutschriften Betrag bis [Zeitraum]
Gesamt (t CO2e)  

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