Alexander Kern, Jessica Hodapp
Neben der Erschließung kommunaler Dachflächen hat die Gemeinde Ottersweier 2021 die erste eigene Freiflächen-Photovoltaikanlage an der Autobahn A5 in Betrieb genommen. Auch hier strebt die Gemeinde an, weitere Flächen mit PV-Modulen zu belegen.
Abb. 2: Die PV-Anlage der Gemeinde Ottersweier an der Autobahn A5
Für die Potenzialanalyse weiterer Photovoltaikstandorte werden folgende Kriterien betrachtet:
- Anschlusssituation an das Stromnetz: Der Anschluss an das Mittelspannungsnetz muss technisch und wirtschaftlich möglich sein. Hierzu erfolgte eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber.
- Grundstücke in Gemeindeeigentum
- Eingriff für Landwirtschaft ist verträglich bzw. eine weitere landwirtschaftliche Nutzung ist möglich. Gespräche mit Landwirten zum Thema Agri-PV müssen geführt werden.
- Prüfung der Belange von Fachbehörden (Naturschutz, Hochwasserschutz, Regionalverband, etc.)
- EEG-Vergütungsfähigkeit: Die Gemeinde will beim Verkauf des erzeugten Stroms nicht nur von der Strombörse abhängig sein. Ein Baustein zur finanziellen Absicherung des Projekts ist die EEG-Vergütung. Damit diese erzielt werden kann, muss das Projekt aktuell den Kriterien des EEG 2023 entsprechen.
Bezüglich der EEG-Vergütungsfähigkeit des Standorts und der baurechtlichen Situation sollte stetig eine Prüfung der aktuellen Rechtslage erfolgen. Hier wurden bereits erhebliche rechtliche Änderungen vorgenommen oder werden zukünftig in Aussicht gestellt, welche die Bewertung des Standorts nach den oben genannten Kriterien erheblich verändern können und eine Neubewertung erforderlich machen.
Aktuelle Änderungen im Bereich Freiflächen-PV:
- Am 11.1.2023 wurde das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erneuerbaren Energien im Städtebaurecht im Bundesgesetzblatt verkündet. Unter anderem beinhaltet dieses Gesetz die Privilegierung der Solarenergie an Verkehrswegen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern. Somit ist in diesem Bereich keine Aufstellung eines Bebauungsplans sondern lediglich eine Baugenehmigung zur Installation einer Anlage erforderlich.
- Laut § 37 Abs. 1 Nr. 2 c) EEG 2023 besteht seit kurzem eine EEG-Vergütungsfähigkeit längs von Autobahnen oder Schienenwegen, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll (bisher galten 200 Meter).
Als Kommune besteht zudem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG die Möglichkeit, einen Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Freiflächenanlagen mit dem Anlagenbetreiber abzuschließen. Hier dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlage befindet. Für die eingespeiste Strommenge kann der Betreiber nach § 6 Abs. 5 EEG die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinde geleisteten Betrags im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.
Frühzeitiger Austausch mit allen maßgebenden Akteuren
Von Seiten der Kommune kann ein "Screening" der Gemarkung durchgeführt und nach geeigneten Flächen gesucht werden. Für den Erfolg bei der Planung von Freiflächen-PV-Anlagen ist es wichtig, dass frühzeitig alle maßgebenden Akteure (Planungsbehörde, Baurechtsbehörde, Umwelt- und Naturschutzstellen, Landwirtschaftsamt, Netzbetreiber) einbezogen werden. Aus Erfahrung der Gemeinde Ottersweier kann gesagt werden, dass es keine Flächen gibt, in der kein Konfliktpotenzial und Diskussionsbedarf mit einem der o. g. Akteure besteht. Nur wenn frühzeitig der Austausch gesucht wird, können auch Lösungen gefunden werden, die genehmigungsfähig sind.
Besonders im Bereich der Erneuerbaren Energien unterliegen die rechtlichen Vorschriften einem stetigen Wandel. Daher empfiehlt es sich als Kommune geprüfte Flächen in einem zeitlichen Turnus erneut zu betrachten und die Wirtschaftlichkeit einer Installation zu überprüfen.