Für die Bereitstellung des Hausanschlusses inklusive Übergabestation wird ein einmaliger Beitrag erhoben. Zusätzlich werden für die Lieferung der Wärme jährliche Wärmegebühren abgerechnet. Die Wärmegebühr setzt sich aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen.

Die Kalkulation basiert im Wesentlichen darauf, dass auch Wärme abgegeben wird. Mit nicht-genutzten Anschlüssen kann kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept entwickelt werden.

Nach dem Kommunalen Abgabengesetz Baden-Württemberg wäre rechtlich auch die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs über die Nahwärmesatzung möglich. Hier können auch Ausnahmetatbestände festgelegt werden. Die Umsetzung ist jedoch verwaltungsaufwendig und die genaue Abgrenzung kann zu Diskussionen und Konflikten führen. Insbesondere soll den Kunden auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Solarthermie-Anlagen, ggf. auch zur Heizungsunterstützung, weiterhin zu nutzen. Die Problematik soll dadurch gelöst werden, dass durch die Kunden eine Mindestabnahme bezahlt werden soll. Die Mindestabnahmemenge errechnet sich aus dem im Hausanschlussvertrag angemeldeten Anschlusswert in Kilowatt (kW) multipliziert mit 600 Stunden (h). Dies sind rd. 45 % des Wärmebedarfs eines Gebäudes, welches nicht dem Niedrigenergiestandard entspricht. Daher ist den Kunden auch weiterhin die Nutzung von sekundären Heizungen wie einem Holzofen oder einer Solarthermie-Anlage möglich.

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