Prof. Dr. Wanja Wellbrock
Es ist zudem essenziell, dass die Grundsatzerklärung sämtliche gesetzlich geforderten Elemente vollständig und aus sich heraus verständlich in einem Dokument beinhaltet. Eine bloße Aufteilung der einzelnen Bestandteile auf separate, möglicherweise bereits existierende, Dokumente, wie Unternehmensrichtlinien, Verhaltenskodexe für Zulieferer, den integrierten Strategiebericht oder Risikobewertungen und Umsetzungspläne, genügt nicht den Anforderungen des LkSG. Es ist jedoch möglich und erlaubt, auf andere Dokumente zu verweisen, sofern dadurch spezifische Bestandteile der Grundsatzerklärung näher erläutert werden.
§ 6 Abs. 2 LkSG definiert, welche Punkte der Menschenrechtsstrategie verpflichtete Unternehmen mindestens in ihrer Grundsatzerklärung zu berücksichtigen haben. Die folgenden Aspekte stellen somit einen Mindeststandard dar, der je nach Unternehmen gerne weiter ausgedehnt werden kann:
- Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Abs. 1 LkSG (Einrichtung eines Risikomanagements), § 5 Abs. 1 LkSG (Durchführung einer Risikoanalyse), § 6 Abs. 3-5 LkSG (Verankerung von Präventionsmaßnahmen), sowie den §§ 7-10 LkSG (Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Umgang mit mittelbaren Zulieferern sowie Dokumentations- und Berichtspflicht) nachkommt. Im Mittelpunkt steht somit die Darstellung des zugrundeliegenden Risikomanagementsystems sowie der enthaltenen Strukturen und Prozesse.
- Darstellung der für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
- Darstellung der auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgten Festlegung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.
2.2.1 Beschreibung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Das Unternehmen sollte knapp und präzise die relevanten Verfahren zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten vorstellen. Es benennt zudem die spezifischen Funktionen oder Positionen innerhalb des Unternehmens, die für die Umsetzung verantwortlich sind. Darüber hinaus werden Informationen zu Schulungen der Arbeitnehmer in Geschäftsbereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Einhaltung von Menschenrechten bereitgestellt. Sollten bisher keine Schulungen zur Achtung der Menschenrechte durchgeführt werden, sollten Unternehmen ankündigen, dies zukünftig umzusetzen. Zudem sollten Unternehmen die Bereitschaft betonen, die Sorgfaltsprozesse kontinuierlich weiterzuentwickeln und an sich ändernde Bedingungen anzupassen.
2.2.2 Darstellung der prioritären Risiken
Das Unternehmen soll die aus Sicht des Unternehmens oder der jeweiligen Branche besonders relevanten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken nennen. Dabei sollten sich Unternehmen vor allem auf ausgewählte internationale menschenrechtliche Standards wie die VN-Menschenrechtscharta und die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) konzentrieren. Dieses Vorgehen ermöglicht es internen und externen Interessengruppen, die Menschenrechtsfragen im Kontext der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens sowie entlang der gesamten Lieferkette zu betrachten.
Des Weiteren ist gemäß § 6 Abs. 5 LkSG vorgesehen, die Erklärung einmal jährlich sowie situationsbedingt zu überprüfen, bspw. vor dem Einstieg in neue Tätigkeiten oder vor strategischen Unternehmensentscheidungen. Sollten dabei veränderte oder erhöhte Risiken erkannt werden, ist eine unverzügliche Aktualisierung der Grundsatzerklärung erforderlich. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG ist eine Anpassung der Grundsatzerklärung auch in Bezug auf mittelbare Zulieferer vorzunehmen, sofern dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei diesen Unternehmen möglich erscheinen lassen.
Abschließend ist zu beachten, dass Unternehmensaktivitäten stets Auswirkungen auf die Umwelt haben und direkte sowie indirekte menschenrechtliche Risiken verursachen können. Schädigungen der Umwelt können das Recht auf angemessene Lebensbedingungen beeinträchtigen, sei es durch Wasserknappheit oder Umweltverschmutzung. Auch der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Abfällen kann die Gesundheit gefährden und kulturelle Stätten zerstören, was Menschenrechtsverletzungen darstellt. Präventive Maßnahmen sollten Umweltschäden, die sich auf Menschenrechte auswirken könnten und in der Risikoanalyse identifiziert wurden, daher stets mitberücksichtigen. Im LkSG sind daher auch umweltbezogene Pflichten klar definiert, die ebenfalls im Rahmen der Grundsatzerklärung zu berücksichtigen sind. Exemplarisch sind hier Verbote von Boden-, Gewässer- und Luftverschmutzung, Lärmbelästigung sowie Handhabung und Entsorgun...