Daneben kommt auch eine Sanktionierung auch (d. h. ggf. zusätzlich) des gemäß LkSG verpflichteten Unternehmens im Wege der Verbandsgeldbuße in Betracht. Gemäß § 30 OWiG können Unternehmen mit einer Geldbuße sanktioniert werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder diese bereichert worden ist oder werden sollte.
Diese Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson gemäß § 30 OWiG kann auch in einer Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 30 OWiG liegen. Nach dieser Vorschrift liegt eine Ordnungswidrigkeit des Inhabers eines Betriebes oder Unternehmens vor, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen sanktionsbewehrte Pflichtverletzungen – unabhängig auf welcher Ebene – zu verhindern, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wären. Zu diesen erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich bspw. auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Werden durch einen Mitarbeitenden eines gemäß LkSG verpflichteten Unternehmens somit die Pflichten des LkSG nicht, nicht rechtzeitig oder ansonsten nicht rechtskonform umgesetzt und ist für diese Pflichtverletzung eine Sanktion vorgesehen, kann gegen das Unternehmen ebenfalls (zusätzlich) eine Sanktion verhängt werden, wenn dieser verantwortliche Mitarbeiter entweder selbst eine Leitungsperson im Sinne des § 30 OWiG ist oder aber eine Pflichtverletzung eines jeden Mitarbeiters durch eine gehörige Aufsichtsmaßnahme hätte verhindert werden können oder jedenfalls wesentlich erschwert worden wäre.
Selbstständiges Verfahren der Verbandsgeldbuße gegen juristische Personen
Die Verbandsgeldbuße gegen die juristische Person kann auch in einem selbstständigen Verfahren verhängt werden, also unabhängig von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die jeweils verantwortliche natürliche Person, der die zugrundeliegende "Bezugstat" vorgeworfen wird. Dies kommt insb. in Betracht, wenn nicht feststellbar ist, welche Leitungsperson einen Pflichtenverstoß begangen hat, solange feststeht, dass irgendeine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies wird im Falle des Unterlassens der gemäß LkSG geforderten Maßnahmen und einer damit einhergehenden Aufsichtspflichtverletzung oftmals durch die zuständige Aufsichtsbehörde bejaht werden können.
Liegen diese Voraussetzungen der Bebußbarkeit der juristischen Person, insb. ein zurechenbarer Verstoß einer natürlichen Person, vor, kann die betroffene juristische Person auch mit höheren Sanktionen als die verantwortliche natürliche Person belegt werden:
- Laut den Vorschriften des LkSG und dem dort enthaltenen Verweis auf § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG kann das Unternehmen für die Mehrzahl der dort normierten Pflichtverletzungen (mit Ausnahme der rein formalen Verstöße) mit einer um das Zehnfache erhöhten Geldbuße als die verantwortliche natürliche Person sanktioniert werden. Diese Geldbuße gegen das Unternehmen kann – je nach Art, Schwere und Bedeutung des Vorwurfs und den Umständen des Einzelfalls – in einem Höchstmaß bis zu 8 Mio. EUR je Verstoß betragen.
- Bei Unternehmen mit einem weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von mehr als 400 Mio. EUR können im Falle bestimmter Ordnungswidrigkeiten alternativ umsatzbezogene Bußgelder bis zu einem Betrag i. H. v. 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Bei der Ermittlung dieses durchschnittlichen Jahresumsatzes, der auch geschätzt werden kann, ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie aller Personenvereinigungen der der Behördenentscheidung vorausgehenden letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Personenvereinigungen als wirtschaftliche Einheit operieren.
Gemäß den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist diese Erhöhung des Bußgeldrahmens für juristische Personen und Personenvereinigungen im Hinblick auf die hohen Schutzgüter der international anerkannten Menschenrechte sowohl spezial- aus auch generalpräventiv angezeigt. Auf diese Weise soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei den Adressaten der Verpflichtungen vielfach um große Unternehmen handeln dürfte, die laut Gesetzgeber "wirksam vor einer Erfüllung der Tatbestände abgeschreckt" müssen. Auch handele es sich bei den betroffenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen um solche, die typischerweise von dem Leitungskreis der verantwortlichen Unternehmen unter Verletzung von Pflichten, welche das Unternehmen selbst treffen, begangen würden.
Das LkSG sieht in § 24 Abs. 4 LkSG auch weitere Vorgaben für die konkrete Bemessung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vor. Danach sind auch bei der Ermessensausübung der Behörde betreffend Geldbußen gegen juristis...