5.1 Unternehmer
Es gilt der Grundsatz: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wird dadurch zum Unternehmer. Dies gilt auch für Hausbesitzer, die sonst keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und ihr Haus selbst bewohnen. Der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird grundsätzlich ganz oder teilweise und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz eingespeist. Damit erfüllt der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 UStG):
- die Stromerzeugung ist eine gewerbliche Tätigkeit,
- diese Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt und
- es liegt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor.
Wer Unternehmen ist, hat damit grundsätzlich auch alle umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu gehört die Versteuerung der steuerpflichtigen Umsätze und im Gegenzug die Möglichkeit, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen als Vorsteuer abzuziehen.
5.2 Nullsteuersatz
Doch diese mit der Unternehmereigenschaft einhergehenden Rechte und Pflichten eines Unternehmers haben sich durch die Änderungen im JStG 2022 gravierend geändert. Ein neuer § 12 Abs. 3 UStG brachte einen Umsatzsteuersatz mit 0 % (sog. Nullsteuersatz, anstelle des bisher geltenden Umsatzsteuersatz mit 19 %) für folgende Umsätze:
- Die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und eines Speichers. Dies gilt für kleinere Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt (Näheres siehe oben Tz. 1.2.).
- Gleiches gilt für entsprechende innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Einfuhr.
- Und auch die Installation einer Photovoltaikanlage, ggf. einschließlich eines Speichers, unterliegt unter den o. g. Voraussetzungen einem Steuersatz mit 0 %.
- Diese Änderungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen ab dem 1.1.2023. Im Regelfall stellt die Installation einer Photovoltaikanlage eine Werklieferung dar, welche bei Abnahme der Leistung ausgeführt worden ist.
5.3 Folgen für die Praxis
Durch den Nullsteuersatz wird in der Rechnung für entsprechende kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023 keine Vorsteuer mehr ausgewiesen sein. Dies hat zur Folge, dass auch kein Bedarf mehr besteht zur Regelbesteuerung zu optieren, und damit die im Regelfall einschlägige Kleinunternehmerregelung abzuwählen.
In der Praxis wird für fast alle ab dem 1.1.2023 gelieferten und installierten kleineren Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer kein Thema mehr sein. Eine Registrierung beim Finanzamt und die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer erübrigen sich damit.
Sofern keine anderweitige unternehmerische Betätigung vorliegt, wird der Betreiber einer Photovoltaikanlage ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG sein und dies ab 2023 auch bleiben können. Er weist in seiner Rechnung bzw. Gutschrift des Netzbetreibers keine Umsatzsteuer für den gelieferten Strom offen aus.
Auch für den selbst verbrauchten Strom (Eigenverbrauch) ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Denn mangels Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer nur mit 0 %) findet keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe statt.
Die Finanzverwaltung hat sich zu weiteren – in der Praxis ggf. auftretenden – umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Steuersatz von 0 % für die Lieferung bzw. Montage von Photovoltaikanlagen geäußert.
FAQ zu Photovoltaikanlagen
Das BMF hat ferner einen Frage- und Antwort-Katalog (FAQ) zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Internet veröffentlicht.
5.4 Was fällt unter den Nullsteuersatz?
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung einer Photovoltaikanlage. Auch Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie ausschließlich zum Speichern von Strom aus begünstigten Anlagen bestimmt sind. Begünstigt sind alle sog. wesentlichen Komponenten einer Anlage, wie z. B. Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisedose, Funksteuerempfänger, Backup-Box, etc.
Zu einer Lieferung gehören auch Nebenleistungen, wie z. B. die Übernahme der Anmeldung im MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, etc. Ferner die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln und die Herstellung des AC-Anschlusses. Doch auch die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder die Erneuerung des Zählerschra...