(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

 

a)

die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder

 

b)

die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder

 

c)

bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,

gemäß

  • der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung[1],
  • der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser[2],
  • der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen[3],
  • den nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Richtlinien,
  • den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien,
  • den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festgelegt und/oder durchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.

 

(3) Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.

[1] ABI. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
[2] ABI. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).
[3] ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

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